Perspektive Arbeitswelt 02/2025

14 | vida ARBEITSWELT 2 - 2025 FALSCH! Während der Arbeitszeit darf sich ein Mitarbeiter nicht mit privaten Angelegenheiten beschäf­ tigen. Computer, Telefon und Inter- net sind nur dienstlich zu nutzen. Ausnahme: Man darf seinen Partner anrufen, wenn man wegen Über- stunden verspätet nach Hause kommt. Sonst gilt: Nur, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich private Mails und Telefonate erlaubt, darf man sie auch privat nutzen. Das gilt so ebenfalls für das dienstliche Mobiltelefon. FALSCH! Es gibt kein umfassen- des Fragerecht des Arbeitgebers! Zulässig sind natürlich Fragen nach fachlichen Qualifikationen und be- ruflichem Werdegang. Fragen nach eventuellen Vorstrafen müssen nur beantwortet werden, wenn die Strafe im Bundeszentralregis- ter noch nicht ge- löscht ist und das Vergehen für die Tätigkeit des Arbeitnehmers be­ deutsam ist (z. B. Führer- schein-Entzug). Die häufigsten RICHTIG oder FALSCH! Ein „Minijob“, bei dem die monatliche Verdienstgrenze 556 Euro nicht übersteigt, ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis – mit allen arbeitsrelevanten Rechten und Pflichten für Arbeitnehmer und Ar- beitgeber. Einzige Ausnahme: Der Arbeitnehmer zahlt hierfür keine Sozialversicherungsbeiträge (Aus- nahme: Rentenversicherung; aller­ dings verbunden mit der Möglich- keit zur Befreiung). Arbeitgeber wiederum dürfen Teilzeitbeschäf- tigte gegenüber Vollzeitbeschäftig- ten nicht benachteiligen. RICHTIG und FALSCH! Nach den Regeln des BGB kann ein Arbeitsvertrag grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden. Nur in Ausnahmefällen, wie bei ei- ner Befristung, ist die Schriftform erforderlich (§ 14 (4) Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG). Denn wird ein befristeter Vertrag nur mündlich abgeschlossen, gilt zwar der Arbeitsvertrag, nicht aber die Befristung. Der Vertrag ist dann ein unbefristeter (§ 16 TzBfG). Arbeits- rechtler empfehlen daher, immer einen schriftlichen Vertrag abzu- schließen. Mitarbeiter dürfen in der Arbeitszeit privat telefonieren und im Internet surfen! Ohne Vertrag gilt das Arbeitsverhältnis nicht! Ein „Minijob“ ist kein Arbeitsverhältnis! Der Arbeitgeber darf bei einer Einstellung private Fragen stellen!

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