Perspektive Arbeitswelt 02/2025

4 | vida ARBEITSWELT 2 - 2025 Problematisch ist, dass viele Arbeitgeber oder Auftrag- geber gar nicht wissen, dass sie beitragspflichtig sind. So können nahezu alle werbenden Unternehmen der Abgabe unterliegen. Wird diese nicht oder nicht voll- ständig abgeführt, kann sie bis zu fünf Jahre nachgefor- dert werden. Grund genug, das Thema ernst zu nehmen und sich einen Überblick über die wichtigsten Regelun- gen zu verschaffen. Andernfalls kann es im Einzelfall richtig teuer werden. Welche Unternehmen sind abgabepflichtig? Private Unternehmen und Betriebe sind ebenso abga- bepflichtig wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personen- gemeinschaften. Auch eine steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass die Künst- lersozialabgabe gezahlt werden muss. Die Künstlersozialkasse (KSK) ist seit Anfang 2025 Teil des Verbundsystems der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Sie sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Künstlersozialabgabe: Unwissenheit kann teuer werden

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