Perspektive Arbeitswelt 03/2022

| 13 Steuerfreibetrag ändern Wurde ein Steuerfreibetrag einge- tragen, kann dieser aufgrund der geänderten Entfernungspauschale angepasst werden. Grundsätzlich wirkt die Änderung ab dem Folge- monat des Antrags, also etwa bei Antragstellung im September ab Oktober 2022. Für eine Änderung ab 2023 läuft die Frist am 31.01.2023 ab. Die Anpassung lohnt sich aber nur, wenn der Vorteil durch den ge- stiegenen Arbeitnehmer-Pauschbe- trag geringer wäre. Steuerabzug sinkt Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass mehr Geld zur Sicherung des Exis- tenzminimums steuerlich freigestellt wird. Dazu steigt der Grundfreibetrag per 01.01.2022 von 9.984,00 Euro auf 10.347,00 Euro. Der Eingangssteuer­ bereich (Steuersatz 14 Prozent) en- det jedochweiterhin bei 14.926,00 Euro (Einzelveranlagung). Ebenfalls unverändert greifen der Spitzen- steuersatz von 42 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597,00 Euro sowie der Höchstsatz von 45 Prozent bei Einkommen ab 277.826,00 Euro. Wegen der Auswir- kungen der Veränderungen auf die Lohnsteuerberechnung hat das Bun­ desfinanzministerium eigens neue Programmablaufpläne veröffentlicht. Rückwirkung Die Veränderungen bei den Steuern wirken, so wollte es der Gesetzge- ber, nicht nur für die Zukunft, son- dern rückwirkend vom 01.01.2022 an. So müssen Arbeitgeber in der Regel den bereits erfolgten Steuer- abzug korrigieren und die Steuern aufgrund der geänderten Grund- lagen berechnen. Dies kann durch Differenz- oder Neuberechnung für zurückliegende Zeiträume bzw. Er­ stattung bei einer folgenden Berech- nung erfolgen. Ausnahmen gelten etwa, wenn das Beschäftigungsver- hältnis bereits beendet wurde. So kann sich der Arbeitnehmer zu viel gezahlte Steuern über die Steuer- erklärung zurückholen. Außerdem zu prüfen: Entgeltersatzleistungen, wie beispielsweise Kurzarbeitergeld, berücksichtigen das Netto-Entgelt, sind also ebenfalls von den Korrek- turen betroffen. Energiepreispauschale Nicht nur beim Pendeln wirken sich die gestiegenen Energiekosten aus. Zum Ausgleich wurde eine einmali­ ge Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 Euro beschlossen. Arbeit­ nehmern, die am01.09.2022 in einem ersten Dienstverhältnis stehen und nach den Steuerklassen 1 bis 5 oder als Minijobber pauschal besteuert werden, wird die Energiepreispau- schale über den Arbeitgeber ausge- zahlt. Somit soll auch sichergestellt sein, dass jeder Arbeitnehmer den Betrag nur einmal, und zwar aus der Hauptbeschäftigung erhält. Wichtig beim pauschal besteuerten Minijob: Hier muss der Arbeitneh- mer schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Beispiel Ein Kind wird am 01.08.2022 geboren. Ab dem Monat August 2022 besteht Anspruch auf Kindergeld und somit auch auf den einmaligen Kinder­ bonus. Beispiel Ein Arbeitnehmer verdient bei Arbeitgeber A 4.500,00 Euro (Steuerklasse 3). Zusätzlich hat er bei Arbeitgeber B einen pauschal versteuerten Mini- job, bei dem er 400,00 Euro verdient. Arbeitgeber A ist der Haupt­ arbeitgeber, somit zahlt dieser die Energiepreispauschale aus. Kinderbonus Wie aus Corona-Zeiten bekannt, gibt es erneut einen einmaligen Zu- schuss zum Kindergeld. Dieser be- trägt 100,00 Euro und wird ab Juli über die Familienkassen – zusam- men mit dem Kindergeld – ausge- zahlt. Gedacht ist diese Leistung zur Abfederung besonderer Härten für Familien. Übrigens wird der Bonus auch dann gezahlt, wenn für Kinder im Monat Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht. So reicht es für die Zahlung aus, dass in einem anderen Monat dieses Jahres der Anspruch gegeben ist. Die Auszahlung der Energiepreis- pauschale erfolgt in der Regel mit der September-Abrechnung. Das Geld entnimmt der Arbeitgeber dabei der einzubehaltenden Lohn- steuer. Die Pauschale wird in der elektronischen Lohnsteuerbeschei- nigung mit dem Großbuchstaben E gekennzeichnet.

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