Perspektive Arbeitswelt 03/2022

| 3 BGF PERSPEKTIVE spezial Betriebliche Gesundheitsförderung Post-COVID-Programm der Berufsgenossenschaft Die BG Kliniken und die Berufsgenossenschaft für Ge- sundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) haben gemeinsam ein medizinisches Maßnahmenpaket für Beschäftigte entwickelt, die an den Folgen einer berufs- bedingten COVID-19-Erkrankung leiden. Das Post-COVID-Programm reicht von der Beratung und Diagnostik bis hin zu stationärer Rehabilitation und ambulanter Nachbetreuung und wird in allen Akut- und Rehakliniken der Unternehmensgruppe angeboten. Weil die Folgen einer COVID-19-Erkrankung sehr viel- fältig sein können, arbeiten klinische Fachbereiche wie Neurologie, Pneumologie, Kardiologie, Psychologie und Rehabilitation auch beim Post-COVID-Programm Hand in Hand. Zudem können in den BG Kliniken kurz- fristig jederzeit weitere Disziplinen wie Hals-Nasen- Ohrenheilkunde oder Gastroenterologie hinzugezogen werden. Weitere Informationen finden sich auf der Website des Klinikverbundes der gesetzlichen Unfallversicherung (BG Kliniken) unter www.bg-kliniken.de/post-covid-programm Elektronische AU-Bescheinigung: Datenabruf auf 2023 verschoben Ende 2021 wurde der maschinelle Abruf der Arbeitsun- fähigkeitsdaten (AU-Daten) durch die Arbeitgeber auf den 01.07.2022 verschoben. Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie verzögert sich der Einführungs- termin zum maschinellen Abruf der AU-Daten erneut. Das Verfahren soll nun offiziell am 01.01.2023 starten. Damit einher geht, dass erkrankte Arbeitnehmer ab Anfang 2023 keine AU-Bescheinigung mehr beim Ar- beitgeber vorlegen müssen. Es besteht lediglich eine „Informationsverpflichtung“ für gesetzlich Krankenver- sicherte; sie müssen ihren Arbeitgeber weiterhin unver- züglich über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraus- sichtliche Dauer informieren. Auf Basis der Information des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber für Zeiträume, für die ein Beschäftigungs- verhältnis bei ihm besteht oder bestand, die eAU bei der Krankenkasse anfordern. Ein regelmäßiger wie auch au- tomatisierter Abruf von Arbeitgebern ist nicht zulässig. Aufgrund der Verschiebung des maschinellen Abrufs der AU-Daten sind alle Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Vertragskrankenhäuser verpflichtet, bis Ende 2022 neben der digitalen Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkassen eine Papierbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber auszustellen. Inhalt Seite Auf den ersten Blick: Neuigkeiten zur Sozialversicherung 3 Mini- und Midijobs: Neuerungen zum 01.10.2022 4 und 5 Betriebsprüfung: Ab 2023 nur noch elektronisch 6 und 7 Arbeit und Recht 8 Zahlen, Daten, Fakten 9 Mach mal Pause: Sabbatical und Co. 10 und 11 Steuerentlastungspaket: Rückwirkend weniger Lohnabzug 12 und 13 Gesundheit: Männer und Frauen sind nicht gleich! 14 und 15 Auf den ersten Blick Mit vier zusätzlichen Seiten in der I bis IV Heftmitte:

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