Perspektive Arbeitswelt 03/2022

| 5 BEITRAGSBERECHNUNG ab 01.10.2022 Arbeitsentgelt 750,00 Euro, berechnet werden die Beiträge zur Rentenversicherung Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme 1,14401 x 750,00 Euro - 230,41777 = 627,59 Euro Berechnung des RV-Gesamtbeitrags 627,59 Euro x 9,3 % x 2 = 116,74 Euro Berechnung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme des Arbeitnehmers 1,48148 x 750,00 Euro - 770,37 = 340,74 Euro Berechnung des RV-Beitrags des Arbeitnehmers 340,74 Euro x 9,3 % = 31,69 Euro Berechnung des RV-Beitrags des Arbeitgebers 116,74 Euro (Gesamtbeitrag) – 31,69 Euro (Arbeitnehmerbeitrag) = 85,05 Euro ZUM VERGLEICH: Aktuell läge der RV- Gesamtbeitrag bei 126,00 Euro. Hiervon entfielen 56,25 Euro auf den Arbeitnehmer und 69,75 Euro auf den Arbeitgeber. BEISPIEL Die gekürzte Formel lautet: 1,48148 x AE - 770,37 Höhere Entgeltgrenze im Übergangsbereich Der Übergangsbereich, in dem Beschäftigte als Midijob- ber bezeichnet werden und von reduzierten Arbeitneh- merbeiträgen profitieren, beginnt bei einem Arbeitsent- gelt, das mehr als geringfügig entlohnt ist und endet heute bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von mo- natlich 1.300,00 Euro. Diese Höchstgrenze soll ab dem 01.10.2022 auf 1.600,00 Euro angehoben werden. Der Einstieg in den Übergangsbereich beginnt dann bei ei- nem Arbeitsentgelt von 520,01 Euro. Beitragsberechnung ab dem 01.10.2022 Die Berechnung der Beiträge und die Verteilung der Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt wei- terhin gesondert für jeden Versicherungszweig in drei Schritten. Allerdings wird der Arbeitnehmerbeitrags- anteil künftig über eine gesonderte Formel berechnet und vom Gesamtbeitrag abgesetzt, um so den Arbeit- geberbeitragsanteil zu ermitteln. Gleichzeitig werden Arbeitgeber zunächst stärker belastet als bisher, indem der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeits- grenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und mit steigendem Arbeitsentgelt gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen wird. Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme: Die beitragspflichtige Einnahme im Übergangsbereich ermittelt sich ab dem 01.10.2022 nach folgender Formel: In der Formel steht AE für Arbeitsentgelt und G für die Geringfügigkeitsgrenze (ab 01.10.2022: 520 Euro). Der Faktor F berechnet sich nun, indem der Wert 28 Prozent durch den GSV-Beitrag (aktuell 39,95 %) geteilt wird. F entspricht danach einem Wert von 0,7009 (28 : 39,95). Setzt man diese Werte in die o. g. Formel ein, kann die- se wie folgt vereinfacht werden: 1,14401 x AE - 230,41777 Gesonderte Formel zur Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile: Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am GSV-Beitrag wird als beitragspflichtige Ein- nahme der Betrag zugrunde gelegt, der sich nach fol- gender Formel berechnet: BE = F x G + ( 1600 - G x F ) x (AE - G) 1600 - G 1600 - G BE = ( 1600 ) x (AE - G) 1600 - G Übergangsregelung für heutige Midijobs bis 520 Euro Midijobber, die am 30.09.2022 mehr als geringfügig ent- lohnt beschäftigt sind, aber nicht mehr als durchschnitt- lich 520,00 Euro im Monat verdienen, sollen unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig blei- ben. Die Bestandsschutzregelungen gelten in der Kran- ken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis zum 31.12.2023, eine Befreiung auf Antrag ist möglich. In der Rentenversicherung werden die Arbeitnehmer Minijob- ber und als solche rentenversicherungspflichtig, sofern sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht be- freien lassen. Quelle – u. a.: DRV (summa summarum – Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen; Ausgabe 2.2022)

RkJQdWJsaXNoZXIy NTM3NjI=