Perspektive Arbeitswelt 03/2023

| 5 Pflegeunterstützungsgeld bekommen. Diese Lohnersatz- leistung soll Beschäftigten bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation naher Angehöriger helfen, die notwen- digen Schritte einleiten zu können. Mehr Zuschuss bei Unterbringung im Pflegeheim Bei Unterbringung im Pflegeheim fallen Eigenanteile an, die seit 01.01.2022 bezuschusst werden. Hierbei gilt eine Staffelung: Je länger jemand dort verweilt, desto geringer soll sein Eigenanteil sein. Diese sogenannten Leistungs- zuschläge werden nun folgendermaßen angehoben: Verweildauer im Pflegeheim Leistungszuschlag bis 31.12.2023 ab 01.01.2024 bis zu 12 Monate 5 % 15 % mehr als 12 Monate 25 % 30 % mehr als 24 Monate 45 % 50 % mehr als 36 Monate 70 % 75 % Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson Zum 01.07.2024 wird eine neue Leistungsart eingeführt, die die Versorgung der Pflegebedürftigen bei Inan- spruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleis- tungen durch die Pflegeperson regelt. Dies betrifft ins- besondere die Möglichkeit, dass Pflegebedürftige in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson mit aufgenommen werden. Entlastungsbudget Ebenfalls neu eingeführt wurde ein sogenanntes Ent- lastungsbudget. Dieses kombiniert die bisherigen An- sprüche auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und soll es pflegenden Angehörigen ermöglichen, sich eine Auszeit zu nehmen und gleichzeitig die Pflege während dieser Zeit sicherzustellen. Ab dem 01.01.2024 steht die neue Leistung in Höhe von 3.386,00 Euro zunächst Eltern pflegebedürftiger Kinder (Pflegegrade 4 oder 5) zu. Zum 01.07.2025 erhöht sich das Entlastungsbudget auf 3.539,00 Euro und kann dann von allen pflegenden Angehörigen in Anspruch genommen werden. Neu: Bei kurzfristigem Bedarf – so steht es nun im Gesetz – kann die Bundesregierung den Beitragssatz künftig unter bestimmten Voraussetzungen per Rechts- verordnung anpassen. Bessere Leistungen In einem zweiten Schritt der Reform ist vorgesehen, die Leistungen der Pflegeversicherung zu verbessern. Zum einen wurde das Verfahren zur Feststellung der Pflege- bedürftigkeit insgesamt neu strukturiert und systemati- siert. Zudemwird das Pflegegeld zum 01.01.2024 um 5 % erhöht. Konkret ergibt sich damit folgende Situation: Pflegegrad Pflegegeld bis 31.12.2023 ab 01.01.2024 2 316,00 Euro 332,00 Euro 3 545,00 Euro 573,00 Euro 4 728,00 Euro 765,00 Euro 5 901,00 Euro 947,00 Euro Auch die Leistungen, die von einem ambulanten Pflege­ dienst erbracht werden, steigen ab 2024 um 5 %. Zu diesen ambulanten Sachleistungen zählen zum Beispiel die Hilfe bei der Körperpflege oder auch eine individu- elle Betreuung. Pflegegrad Sachleistungen bis 31.12.2023 ab 01.01.2024 2 724,00 Euro 761,00 Euro 3 1.363,00 Euro 1.432,00 Euro 4 1.693,00 Euro 1.778,00 Euro 5 2.095,00 Euro 2.200,00 Euro Zudem sind Dynamisierungen dieser und anderer Pflege- leistungen zum 01.01.2025 um 4,5 % und zum 01.01.2028 in Anlehnung an die Preisentwicklung vorgesehen. Bezahlte Auszeit zur Pflege Bislang konnten sich Angehörige lediglich einmalig pro Pflegebedürftigem bis zu zehn Tage von der Arbeit frei- stellen lassen und hierfür Pflegeunterstützungsgeld be- ziehen. Ab 2024 können Angehörige pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person PV-Beitragshöhe und -verteilung seit 01.07.2023 Beitragsverteilung außerhalb Sachsen Sachsen Elterneigenschaft Abschlag Zuschlag Beitrag Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitnehmer Arbeitgeber nein – 0,60 % 4,00 % 2,30 % 1,70 % 2,80 % 1,20 % 1 Kind – – 3,40 % 1,70 % 1,70 % 2,20 % 1,20 % 2 Kinder unter 25 0,25 % – 3,15 % 1,45 % 1,70 % 1,95 % 1,20 % 3 Kinder unter 25 0,50 % – 2,90 % 1,20 % 1,70 % 1,70 % 1,20 % 4 Kinder unter 25 0,75 % – 2,65 % 0,95 % 1,70 % 1,45 % 1,20 % 5 oder mehr Kinder unter 25 1,00 % – 2,40 % 0,70 % 1,70 % 1,20 % 1,20 %

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