Perspektive Arbeitswelt 03/2023

6 | vida ARBEITSWELT 3 - 2023 Im September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, dass Arbeitgeber in Deutschland gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen (AZ: 1 ABR 22/21). Ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), der diesem Urteil Rechnung trägt, befindet sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung. ELEKTRONIK IM VORMARSCH Eines ist klar: Auf Dauer reicht die klassische Stechuhr nicht mehr aus, da der Gesetzgeber eine elektroni- sche Arbeitszeiterfassung fordert. Doch keine Sorge, eine spezielle Software muss hierfür in aller Regel nicht angeschafft werden. Theore- tisch geht es – so die Gesetzesbe- gründung – auch mit einer Tabellen­ kalkulation, also Excel und Co. Zudem können Tarifverträge sowie Betriebs- oder Dienstvereinbarun- gen andere Lösungen vorsehen. AUFZEICHNUNGSPFLICHT Grundsätzlich, so die Planung, müs- sen Arbeitgeber künftig die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten auf- zeichnen, und zwar Beginn, Ende sowie konkrete Dauer. So genau war es bislang lediglich imMindestlohn­ bereich vorgesehen. Während es dort bislang allerdings ausreichte, diese Daten innerhalb der nächsten sieben Tage aufzuzeichnen, soll es nun erforderlich sein, die Daten jeweils unmittelbar am Tag der Ar- beitsleistung zu erfassen. ARBEITSZEITERFASSUNG: Elektronische Aufzeichnung in Sicht

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