Perspektive Arbeitswelt 03/2023
6 | vida ARBEITSWELT 3 - 2023 Im September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, dass Arbeitgeber in Deutschland gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen (AZ: 1 ABR 22/21). Ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), der diesem Urteil Rechnung trägt, befindet sich zurzeit in der parlamentarischen Beratung. ELEKTRONIK IM VORMARSCH Eines ist klar: Auf Dauer reicht die klassische Stechuhr nicht mehr aus, da der Gesetzgeber eine elektroni- sche Arbeitszeiterfassung fordert. Doch keine Sorge, eine spezielle Software muss hierfür in aller Regel nicht angeschafft werden. Theore- tisch geht es – so die Gesetzesbe- gründung – auch mit einer Tabellen kalkulation, also Excel und Co. Zudem können Tarifverträge sowie Betriebs- oder Dienstvereinbarun- gen andere Lösungen vorsehen. AUFZEICHNUNGSPFLICHT Grundsätzlich, so die Planung, müs- sen Arbeitgeber künftig die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten auf- zeichnen, und zwar Beginn, Ende sowie konkrete Dauer. So genau war es bislang lediglich imMindestlohn bereich vorgesehen. Während es dort bislang allerdings ausreichte, diese Daten innerhalb der nächsten sieben Tage aufzuzeichnen, soll es nun erforderlich sein, die Daten jeweils unmittelbar am Tag der Ar- beitsleistung zu erfassen. ARBEITSZEITERFASSUNG: Elektronische Aufzeichnung in Sicht
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