Perspektive Arbeitswelt 03/2023

8 | vida ARBEITSWELT 3 - 2023 Arbe & Weg zum Getränkeautomaten ist unfallversichert Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurech- nende Nahrungsaufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert. Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, sei dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu dieser Entscheidung gelangte der 3. Senat des Hessischen Landessozialge- richts am 07.02.2023 (AZ: L 3 U 202/21). Im vorliegenden Fall rutschte eine Verwaltungsange- stellte auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Finanz- amtes aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Die 57-jährige Frau aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab. Der Versiche- rungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür. Das Hessische Landessozialgericht gab der verunglück- ten Frau Recht. Der Sturz sei als Arbeitsunfall anzuer- kennen. Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestan- den. Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomat ende – so die Darmstädter Richter – auch nicht an der Tür des Sozialraums, der sich inner- halb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehö- re eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeit- gebers. Erwerbsminderungsrente: Auch Berufseinsteiger sind abgesichert Um Leistungen wie eine Erwerbsminderungsrente be- ziehen zu können, müssen Versicherte zunächst fünf Jahre lang Beiträge einzahlen. Durch Sonderregelungen sind aber auch Berufseinsteiger vom ersten Arbeitstag an in der Rentenversicherung geschützt. Hierüber infor- miert die Deutsche Rentenversicherung in einer Presse- mitteilung. Bereits ein Beitrag zur Rentenversicherung reicht für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminde- rung aus, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt und der Berufseinsteiger dadurch nur noch eingeschränkt arbeiten kann. Berufsanfänger profitieren außerdem von der Regelung, wonach eine Rente gezahlt werden kann, wenn die volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende der Schulzeit oder einer Ausbildung eintritt und innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens für ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Die Höhe der Rente berechnet sich in einem solchen Fall aber nicht nur aus den bisher eingezahlten Beiträgen. Durch die „Zurechnungszeit“ werden erwerbsgemin- derte Menschen so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weiter ge- arbeitet und Beiträge gezahlt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2023 würde beispielsweise so gerechnet, als wären noch bis zu einem Alter von 66 Jahren Beiträge gezahlt worden.

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