Perspektive Arbeitswelt 03/2024

Vermögensbildung Viele Tarifverträge verpflichten Arbeitgeber, ihre Mitar- beiter beim Vermögensaufbau zu unterstützen – zusätz- lich zum Gehalt. Oft handelt es sich nur um einige Euro, maximal sind es 40 Euro im Monat. Natürlich können Sie auf die Zuschüsse des Arbeitgebers selber noch et- was drauflegen – Sie müssen es aber nicht. Zusätzlich gibt es vom Staat noch Arbeitnehmersparzulagen. Da- für müssen Azubis allerdings selber mitsparen, etwa im Rahmen eines Bausparvertrags. Kindergeld und Unterhalt Bislang haben Ihre Eltern das Kindergeld für Sie be- kommen. Wenn Sie während der Ausbildung noch zu Hausewohnen, bleibt das auch so. Wohnen Sie aller- dings nicht mehr zu Hause, ist das Kindergeld von Ihren Eltern an Sie auszuzahlen. Der Anspruch auf Kindergeld besteht für die Dauer der Ausbildung, maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Unterhaltsleistungen: Eltern „schulden“ ihren Kindern Unterhalt – auch während der Berufsausbildung. Insbe- sondere dann, wenn der Antrag auf Berufsausbildungs- beihilfe (BAB) abgelehnt wurde, weil die Eltern zu viel verdienen, sind sie zum Unterhalt verpflichtet. Dass man in der Ausbildung (noch) nicht reich wird, liegt auf der Hand. Umso wichtiger ist es, den Überblick über Einnahmen und Ausgaben zu behalten. Girokonto Der Ausbildungsbetrieb zahlt das Gehalt nicht bar aus, sondern überweist es auf ein Konto. Daher benötigt der Arbeitgeber von Ihnen zunächst eine Bankverbindung, damit er Ihr Gehalt überweisen kann. Bei den meisten Banken und Sparkassen ist das Konto während der Aus- bildung kostenlos. Wer aber später keine böse Überra- schung erleben möchte, sollte jetzt schon darauf ach- ten, was das Konto nach der Ausbildung kostet. Tipp: Vergleichen lohnt sich! Bei manchen Banken zahlt man gar nichts für die Kontoführung. Bei anderen Insti- tuten kann das Konto bis zu hundert Euro oder mehr im Jahr kosten. Sozialversicherungsbeiträge Mit Beginn Ihrer Ausbildung werden Sie automatisch in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pfle- ge-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) versiche- rungspflichtig. Der Arbeitgeber behält Ihren Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen vom Gehalt ein und überweist diesen zusammen mit seinem Beitragsanteil direkt an uns. RUND UMS GELD | 11

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