Perspektive Arbeitswelt 03/2024

| 13 Die Befreiung wirkt in der Regel ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Beschäftigte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei dem Arbeitgeber beantragt, frühestens ab Beschäftigungsbe- ginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Befrei- ungsantrags meldet. Ist eine Befreiung nicht erfolgt, sind bei einer geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigung zur Rentenver- sicherung Pflichtbeiträge in Höhe von 18,6 % zu zahlen; davon entfal- len auf den Arbeitgeber 15 % und auf den Schüler 3,6 %. Erfolgt eine Befreiung, muss der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbei­ träge in Höhe von 15 % zahlen. In der Krankenversicherung werden für gesetzlich krankenversicherte Schüler pauschale Krankenversi- cherungsbeiträge in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts fällig. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Meldungen: Für geringfügig ent- lohnte Beschäftigte gelten grund- sätzlich die gleichen Regelungen wie für versicherungspflichtig Be­ schäftigte, d. h., es gelten die glei- chen Meldefristen und die gleichen Abgabegründe (Änderungsmeldung, Sonstige Meldung usw.). Als Arbeits- entgelt ist der Betrag zu melden, aus dem die Beiträge berechnet und abgeführt wurden. VERSICHERUNGSNUMMER Nicht alle Beschäftigten haben ihre Versicherungsnummer parat. Mit dem Datensatz Versicherungsnum- merabfrage kann diese einfach und schnell bei der DSRV abgefragt werden. Wurde noch keine Versi- cherungsnummer vergeben, sind bei der Anmeldung die notwendigen Daten zur Beantragung zu erfassen. Schülerinnen und Schüler werden in Betrieben oftmals als Aushilfskräf- te eingesetzt, die in der Urlaubszeit einen zusätzlichen Personalbedarf abdecken. Junge Menschen sollen aber vor Überlastung geschützt wer- den. Deshalb gibt es Grenzen dafür, ab welchem Alter Schüler einen Mi- nijob oder andere Arten von Jobs ausüben dürfen. Diese Altersgren- zen sind im Jugendarbeitsschutz- gesetz geregelt. Sollen Schülerin- nen und Schüler in der Ferienzeit Vollzeit eingesetzt werden, müssen sie mindestens 15 Jahre alt sein. Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt nicht der gesetzliche Mindestlohn. Beschäftigungen von Schülern all- gemeinbildender Schulen, die in den Ferien oder während des Schul- besuchs ausgeübt werden, sind regelmäßig dann in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversiche- rung versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig, wenn sie geringfügig entlohnt oder kurzfristig beschäftigt sind. In der Rentenversi- cherung besteht dagegen auch bei geringfügig entlohnten Beschäfti- gungen grundsätzlich Versicherungs- pflicht, kurzfristig Beschäftigte sind rentenversicherungsfrei. KURZFRISTIGE AUSHILFS- BESCHÄFTIGUNGEN Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate (90 Kalen- dertage) oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt ist oder im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) und – so- fern das monatliche Arbeitsentgelt 538,00 Euro übersteigt – nicht be- rufsmäßig ausgeübt wird. Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslo- sen- und Pflegeversicherung fallen unabhängig von der Höhe des ge- zahlten Arbeitsentgelts nicht an. Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu mit Urteil vom 24.11.2020 entschieden, dass die Zeitgrenze von 3 Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung sind. Der Arbeitgeber eines kurzfristig Beschäftigten kann daher wählen, welche Zeitgrenze für den Arbeit- nehmer günstiger ist. Die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäfti- gungen sind im aktuellen Kalender- jahr zusammenzurechnen. Bei Beginn jeder Beschäftigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob diese zusammen mit den im laufen- den Kalenderjahr bereits ausgeüb- ten Beschäftigungen die maßgebli- che Zeitgrenze überschreitet. Wird die Zeitgrenze überschritten, tritt mit Beginn des aktuellen Ferienjobs Versicherungspflicht in der Kran- ken-, Renten- und Pflegeversiche- rung ein, sofern keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Meldungen: Für kurzfristig Be- schäftigte sind, mit Ausnahme der Jahresmeldung, grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Be- schäftigte. 538-EURO-MINIJOBS Geringfügig entlohnte Beschäfti- gungen (Entgelt bis 538,00 Euro mtl.) sind versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversiche- rung. In der Rentenversicherung besteht dagegen in diesen Beschäf- tigungsverhältnissen Versicherungs- pflicht – allerdings verbunden mit der Möglichkeit, sich von dieser befreien zu lassen. Bei Minderjähri- gen muss der gesetzliche Vertreter den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unter- schreiben. Quelle – u.a.: DRV (summa summarum – Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen; Ausgabe 2.2024)

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