Perspektive Arbeitswelt 03/2024

| 3 BGF vida SPEZIAL Betriebliche Gesundheitsförderung Auf den ersten Blick Mit vier zusätzlichen Seiten in der I bis IV Heftmitte: Altenpflege: Mindestlohn zum 01.05.2024 gestiegen Zum 01.05. ist der Pflegemindestlohn gestiegen: Hilfs- kräfte erhalten nun mindestens 15,50 Euro brutto pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte 16,50 Euro und Pflegefachkräfte 19,50 Euro. Eine weitere Erhöhung der Mindestlöhne in der Altenpflege soll dann zum 01.07.2025 folgen. Sie ist nach Qualifikationsstufen ge- staffelt und gilt – ebenso wie die erste Erhöhung zum Mai – einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Die Pfle- gekommission hatte sich einstimmig für die Anhebung ausgesprochen. Die Höhe des Pflegemindestlohns findet sich in der Sechsten Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung vom 28.11.2023, die bereits zum 01.02.2024 in Kraft getreten ist. Zudem wurde mit der Verordnung der Urlaubsanspruch für Beschäftigte in der Altenpflege erweitert. Sie haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus: bei einer 5-Tage- Woche jeweils neun Tage pro Kalenderjahr. Wenn tarif- liche, betriebliche oder arbeitsrechtliche Regelungen schon zusätzliche Urlaubstage vorsehen, gilt diese Re- gelung nicht. E-Rechnung: Ab 2025 verpflichtend In Deutschland wird die Ausstellung elektronischer Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unterneh- men (B2B) zukünftig verpflichtend. Diese Änderung ist Teil des so genannten Wachstumschancengesetzes, das am 28.03.2024 in Kraft getreten ist. Betroffen sind Lieferungen und Leistungen zwischen Unternehmen, wenn beide in Deutschland ansässig sind. Die Ansässigkeit wird definiert durch Sitz, Ge- schäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland. Bei der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unter- nehmens muss im Inland ein Teil der Umsätze von der Betriebsstätte aus realisiert werden. Eine E-Rechnung ist eine in einem speziellen Format ausgestellte und übermittelte Rechnung, die eine auto- matische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss ei- ner EU-Norm entsprechen. Ausnahmen für bestimmte Formate können gemacht werden, sofern die erforder- lichen Angaben in maschinenlesbarer Form vorliegen. Zu den zulässigen Formaten gehören beispielsweise XRechnung als rein maschinenlesbares Format und ZUGFeRD als hybrides Format, welches eine Kombi- nation aus maschinenlesbaren Daten und einer für das menschliche Auge lesbaren PDF-Rechnung darstellt. Achtung: Eine reine PDF-Rechnung ist ab dem 01.01.2025 keine elektronische Rechnung mehr, sondern eine „sonstige Rechnung“. Inhalt Seite Auf den ersten Blick: Neuigkeiten zur Sozialversicherung 3 Feiertagszuschläge: Wie berechnen sich Steuern und Beiträge? 4 und 5 Abschiedsgeschenke: Kein SV-pflichtiges Arbeitsentgelt 6 und 7 Arbeit und Recht 8 Zahlen, Daten, Fakten 9 Neue Auszubildende: Gut vorbereitet in das Berufsleben 10 und 11 Ferienjobs: Was gilt es zu beachten? 12 und 13 Konflikte am Arbeitsplatz: Vom Nachgeben und Durchsetzen 14 und 15

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