Perspektive Arbeitswelt 03/2024

4 | vida ARBEITSWELT 3 - 2024 Steuerrecht Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie die gesetzlich festgeschrie- benen Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b Abs. 1 und 3 Einkommensteuergesetz – EStG). Höchstgrenzen für steuerfreie Zuschläge • Sonntage: 50 % des Grundlohns • Feiertage: 125 % des Grundlohns • 24.12. ab 14.00 Uhr, 25.12., 26.12., 1.5.: 150 % des Grundlohns • 31.12. ab 14.00 Uhr: 125 % des Grundlohns Als Grundlohn ist maximal ein Betrag in Höhe von 50,00 Euro pro Stunde anzusetzen (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EstG). Zum Grundlohn zählen hierbei auch Sachbezüge, Zula- gen und Zuschüsse (wenn sie mit der Besonderheit der Arbeit zusammenhängen), vermögenswirksame Leis- tungen oder die betriebliche Altersvorsorge. Bei Arbeitnehmern mit einem höheren Stundengrund- lohn bemisst sich der steuerfreie Zuschlag höchstens nach einem Betrag von 50,00 Euro. Ebenfalls zu beachten: Die genannten Zuschläge sind nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich abgeleis- teten Arbeitsstunden gezahlt werden. Eine Pauschale darf demnach nicht gezahlt werden. Diese wäre, selbst wenn sie unter der jeweiligen Höchstgrenze des steuer- freien Zuschlags läge, nicht steuerfrei. Zudem ist für die Steuerbefreiung eine zusätzliche Entgeltzahlung erfor- derlich. Der Zuschlag darf somit nicht aus der arbeits- rechtlich geschuldeten Vergütung „herausgerechnet“ werden. Feiertagszuschläge: Wie berechnen sich Steuern und Beiträge? Üblicherweise dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten. Allerdings sieht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Ausnahmeregelungen von diesem Beschäftigungsverbot vor (§ 10 ArbZG). Als Ausgleich hierfür werden vom Arbeitgeber oftmals Zuschläge (Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit; kurz SFN-Zuschläge) gezahlt. Wichtig hierbei: Für die Berechnung der hierauf entfallenden Abgaben (Steuer und Sozialversicherungsbeiträge) gelten unterschiedliche Regelungen.

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