Perspektive Arbeitswelt 03/2024

| 5 Sozialversicherung In der Sozialversicherung gilt eine vom Steuerrecht ab- weichende Regelung. Danach sind steuerfreie SFN-Zu- schläge nur insoweit beitragsfrei, als sie sich aus einem Grundlohn von bis zu 25,00 Euro pro Stunde berechnen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltver- ordnung – SvEV). Übersteigt der Grundlohn 25 Euro pro Stunde, ist der Teil der SFN-Zuschläge, der auf dem 25,00 Euro über- steigenden Betrag beruht, beitragspflichtig. Berück- sichtigt werden hierbei die Prozentsätze aus dem Steu- errecht. Höchstgrenzen für beitragsfreie Zuschläge: • Sonntage: 12,50 Euro/Std. (25,00 Euro x 50 %) • Feiertage: 31,25 Euro/Std. (25,00 Euro x 125 %) • 24.12. ab 14.00 Uhr, 25.12., 26.12., 1.5.: 37,50 Euro/Std. (25,00 Euro x 150 %) • 31.12. ab 14.00 Uhr: 31,25 Euro/Std. (25,00 Euro x 125 %) Achtung: Bei der Ermittlung des regelmäßigen (Jahres-) Arbeitsentgelts (JAE) sind SFN-Zuschläge zu berück- sichtigen, soweit sie beitragspflichtig sind und Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit regelmäßig geleistet wird. Unfallversicherung Von der sozialversicherungsrechtlichen Regelung aus- genommen ist die gesetzliche Unfallversicherung. Hier sind SFN-Zuschläge ausnahmslos in voller Höhe dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs. 2 SvEV). Dies gilt selbst dann, wenn sie lohnsteuerfrei sind. Arbeitnehmer A erzielt einen Stundenlohn von 22,00 Euro. Für 8 Arbeitsstunden, die er am 1.5.2023 geleistet hatte, erhielt er einen Feiertagszuschlag von 150 % je Stunde. Der Stundenlohn am Feiertag betrug somit 33,00 Euro (22,00 Euro x 150 %). ERGEBNIS: Der Feiertagszuschlag von 264,00 Euro (8 x 33,00 Euro) blieb steuer- und beitragsfrei (Ausnahme: Unfallversicherung), da sowohldie 50-Euro-Grenze im Steuerrecht als auch die 25-Euro- Grenzein der Sozialversicherung und auch die Höchstgrenze für steuerfreie Zuschläge (hier: 150 %) nicht überschritten wurde. BEISPIEL 1 Arbeitnehmer B erzielt einen Stundenlohn von 28,00 Euro. Für 6 Arbeitsstunden, die er am 26.12.2023 geleistet hatte, erhielt er einen Feiertagszuschlag von 125 % je Stunde. Der Stundenlohn am Feiertag betrug somit 35,00 Euro (28,00 Euro x 125 %). STEUER: Der Feiertagszuschlag von 210,00 Euro (6 x 35,00 Euro) blieb steuerfrei, da sowohl die 50-Euro-Grenze als auch die Höchstgrenze für steuerfreie Zuschläge (150 %) nicht überschritten wurde. SOZIALVERSICHERUNG: In der Sozialversicherung war der Feiertags- zuschlag nicht in vollem Umfang beitragsfrei, da der zugrunde liegen- de Stundenlohn 25,00 Euro überstieg. Höhe des Feiertagszuschlags: 210,00 Euro Hiervon beitragsfrei: 187,50 Euro (25,00 Euro x 125 % Zuschlag x 6 Stunden) ERGEBNIS: Vom Feiertagszuschlag waren 22,50 Euro beitragspflichtig (210,00 Euro – 187,50 Euro). BEISPIEL 2

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