Perspektive Arbeitswelt 03/2024

6 | vida ARBEITSWELT 3 - 2024 Sofern ein Geschenk eines Arbeitgebers an eine Arbeit- nehmerin oder einen Arbeitnehmer als Gelegenheits- geschenk im steuerrechtlichen Sinne zu beurteilen ist, liegt Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung nicht vor, wenn das Gelegenheitsgeschenk nicht dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen ist. Gelegenheitsgeschenke sind Sachzuwendungen von geringem Wert, die ein Arbeitgeber einer Arbeitneh- merin oder einem Arbeitnehmer aus besonderem per- sönlichen Anlass im privaten oder beruflichen Bereich gewährt. Gelegenheitsgeschenke sind nicht dem steu- erpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen, wenn der Wert des Gelegenheitsgeschenks den Betrag von 60,00 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt (R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR). In diesem Fall ist ein Gelegenheitsgeschenk auch nicht dem (beitragspflichtigen) Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zuzurechnen. Gelegenheitsgeschenke Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind alle Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Abschiedsgeschenke aus Anlass der Beendigung eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses sind allerdings in der Regel nicht dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zuzurechnen und damit auch nicht beitragspflichtig. Kein SV-pflichtiges Arbeitsentgelt A b s c h i e d s g e s c h e n k

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