Perspektive Arbeitswelt 03/2024

| 7 Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung liegt nach der Rechtsprechung des BSG vor, wenn es sich bei der Einnahme • um eine Gegenleistung für eine (konkret) erbrachte Leistung handelt, die Gegenstand und Ausfluss des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses ist oder • um eine Leistung handelt, die einen Anreiz für weite- re erfolgreiche Arbeit schaffen soll. Außerdem muss sich diese Einnahme zeitlich der ver- sicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigung zu- ordnen lassen (BSG, Urteil vom 7. März 2007 – B 12 KR 4/06 R). Abschiedsgeschenke, die anlässlich der Beendigung ei- nes Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, sind in der Regel keine Gegenleistung für eine konkret erbrachte Arbeitsleistung aus dem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis. Ein Abschiedsgeschenk schafft regelmäßig auch keinen Anreiz für eine weitere erfolgreiche Arbeit. Insoweit fehlt es einem Abschiedsgeschenk in der Regel bereits an den wesentlichen Eigenschaften, um als Arbeitsent- gelt im Sinne der Sozialversicherung angesehen wer- den zu können. Eine andere Beurteilung kann sich allerdings ergeben, wenn die Art oder der Wert des Abschiedsgeschenkes an der erbachten Arbeitsleistung der ausscheidenden Arbeitnehmerin oder des ausscheidenden Arbeitneh- mers ausgerichtet wird und sich mithin als Leistungs- prämie entpuppt. Außerdem kann ein Abschiedsgeschenk wegen der Beendigung des Arbeits- und Beschäftigungsverhält- nisses regelmäßig zeitlich nicht der versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigung zugeordnet werden. Ein Abschiedsgeschenk entfällt zeitlich vielmehr auf die Zeit nach der versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigung. Abschiedsgeschenke anlässlich Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Quelle: DRV (summa summarum – Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen; Ausgabe 2.2024)

RkJQdWJsaXNoZXIy NTM3NjI=