Perspektive Arbeitswelt 03/2024
Arbe & Arbeitszeit: Weniger Arbeit, weniger Wohlstand Die Diskussion um die Arbeitszeit tobt: Die einen träu- men von der Vier-Tage-Woche, die anderen würden am liebsten schon mit 63 Jahren in Rente gehen. Dabei wollen längst nicht nur die Jüngeren kürzertreten, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Die Wünsche reichen im Schnitt von zwei bis drei Stunden weniger in der Woche, Tendenz weiter sinkend. Männer wie Frauen wollen immer weniger arbeiten Immer noch arbeiten Frauen weniger als Männer. Wäh- rend die Arbeitszeitwünsche älterer Frauen vergleichs- weise stabil über die Zeit sind, wünschten sich Frauen unter 25 Jahren im Jahr 2021 eine Wochenarbeitszeit von 33 Stunden, im Jahr 2007 waren es noch 37 Wo- chenstunden. Bei Männern ist die Wunscharbeitszeit über alle Altersgruppen hinweg gesunken. So wollten Männer zwischen 26 und 40 Jahren im Jahr 2007 fast 40 Stunden arbeiten, 2021 waren es im Schnitt nur noch 36 Stunden. Politik muss Anreize für Mehrarbeit schaffen Das ist problematisch, denn Deutschland altert enorm: In den nächsten Jahren erreichen deutlich mehr Men- schen das Rentenalter, als Jüngere nachrücken. Ob diese Lücke mit Arbeitskräften aus dem Ausland ge- schlossen werden kann, bleibt fraglich. „Das ist ein Riesenproblem“, sagt IW-Experte Holger Schäfer. „Diese Entwicklung gefährdet unseren Wohlstand. Deutschland kann es sich nicht leisten, die Arbeitszeit zu verkürzen. Wenn weniger gearbeitet wird, dann werden auch weni- ger Güter hergestellt und Dienstleistungen angeboten. Alles, was wir für unseren Konsum, aber auch für Um- verteilung etwa für soziale Zwecke zur Verfügung ha- ben, wird weniger.“ Stattdessen müssten die Menschen eher ein bis zwei Stunden die Woche mehr arbeiten. Verspätete Pauschalversteue- rung kann teuer werden Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwer- ter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Das klagende Unternehmen feierte mit seinen Beschäf- tigten am 05.09.2015 ein Firmenjubiläum. Am 31.03.2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rund 163.000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von dem Un- ternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach. Dies war rechtmäßig. Nach den maßgeblichen Vor- schriften kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steu- errecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozialversicherungsrechtli- chen Beurteilung nichts (BSG – AZ: B 12 BA 3/22 R). 8 | vida ARBEITSWELT 3 - 2024
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