Perspektive Arbeitswelt 03/2025

10 | vida ARBEITSWELT 3 - 2025 Ferienjobs: Was gilt es zu beachten? Schülerinnen und Schüler werden in Betrieben oftmals als Aushilfskräfte eingesetzt, die in der Urlaubszeit einen zusätzlichen Personalbedarf abdecken. Junge Menschen sollen aber vor Überlastung geschützt werden. Deshalb gibt es Grenzen dafür, ab welchem Alter Schüler einen Minijob oder andere Arten von Jobs ausüben dürfen. Diese Altersgrenzen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Sollen Schülerinnen und Schüler in der Ferienzeit Vollzeit eingesetzt werden, müssen sie mindestens 15 Jahre alt sein. Sie dürfen pro Kalenderjahr aber insgesamt nur vier Wochen in den Ferien arbeiten. Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht. Für Beschäftigungen, die von Schülern allgemeinbildender Schulen ausgeübt werden, sind die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Danach unterliegen Beschäftigungen von Schülern der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, sind jedoch arbeitslosenversicherungsfrei. Zu den allgemeinbildenden (öffentlichen oder privaten) Schulen gehören in der Mehrzahl der Länder die Hauptschulen, Schularten mit mehreren Bildungsgängen, Realschulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, Freien Waldorfschulen, Förderschulen. Allgemeinbildende Schulen sind von den beruflichen Schulen abzugrenzen. Personen, die zum Beispiel das Berufsvorbereitungsjahr oder Berufsgrundschuljahr besuchen, sind keine Schüler allgemeinbildender Schulen, und zwar auch dann nicht, wenn mit dem Besuch der Hauptschulabschluss nachgeholt wird. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen. Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Außerdem endet die Schülereigenschaft mit dem Abbruch der Schulausbildung. Bei Schülern, die eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung ausüben, gelten die nachfolgenden Regelungen. Schülerinnen und Schüler können die Ferienzeiten nutzen, um mit einem Job ihr Taschengeld aufzubessern und gleichzeitig Einblick in die Berufswelt zu erhalten. Versicherungs- und beitragsrechtlich sind hierbei einige Besonderheiten zu beachten.

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