Perspektive Arbeitswelt 03/2025

4 | vida ARBEITSWELT 3 - 2025 Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze Bezieher einer vorgezogenen Altersvollrente unterliegen weiterhin in allen Zweigen der Sozialversicherung der Versicherungspflicht, wobei die Rentenversicherungsbeiträge die spätere Rente erhöhen. In der Krankenversicherung gilt der ermäßigte Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld. Meldungen erfolgen mit der Personengruppe 120 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3111. Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze Nach Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung; der Arbeitgeber entrichtet jedoch weiterhin seinen Arbeitslosen- und Rentenversicherungsanteil. Arbeitnehmer können jedoch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um ihre Rente zu steigern. Die Meldung erfolgt mit der Personengruppe 119 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3321 bzw. bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit mit der Personengruppe 120 und dem Beitragsschlüssel 3121. Teilrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze Teilrentenbezieher bleiben regulär sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erhöhen die Rente ab Erreichen der Regelaltersgrenze und danach jährlich zum 1. Juli. Die Meldung erfolgt mit der Personengruppe 101 und dem Beitragsgruppenschlüssel 1111. Immer mehr Menschen arbeiten auch nach Renteneintritt weiter. Das ist eine positive Entwicklung. Die Praxis zeigt, dass dabei Fragen zum Beitrags- und Meldeverfahren entstehen können. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sind die Art der Rente (Alters- oder Erwerbsminderungsrente), der Umfang (Voll- oder Teilrente), der Zeitpunkt des Rentenbezugs sowie das Alter des Rentenbeziehers. Beschäftigung von Rentnern: Beitrags- und Meldeverfahren

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