| 5 Teilrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht zwar Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung, gleichwohl hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung weiterhin zu zahlen. Die Meldung erfolgt daher mit der Personengruppe 101 und der Beitragsgruppe 1121. Mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen ist die Teilrente wegen Alters (maximal 99,99 % einer Vollrente wegen Alters) für viele weiterbeschäftigte Rentner insofern interessant, weil der Krankengeldanspruch für die Dauer des Teilrentenbezuges erhalten bleibt sowie ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze noch andere (sonstige) rentenrechtlich relevante Zeiten (wie z. B. Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen Pflege) erworben werden können. Rente wegen voller Erwerbsminderung Eine Beschäftigung hat keine Auswirkungen auf die ab Rentenbeginn bestehende Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung, während in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz gilt. In der Renten- und Pflegeversicherung besteht weiterhin Versicherungspflicht. Die Meldung erfolgt mit der Personengruppe 101 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3101. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Teilweise Erwerbsminderungsrentner unterliegen der regulären Sozialversicherungspflicht, sofern keine Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung durch die Bundesagentur für Arbeit festgestellt wird. Die Meldung erfolgt daher grundsätzlich mit der Personengruppe 101 und dem Beitragsgruppenschlüssel 1111. Unter den Verlinkungen finden Sie Informationen zu den geltenden Hinzuverdienstgrenzen und den Möglichkeiten eines Eingliederungsversuchs für erwerbsgeminderte Versicherte. Geringfügige Beschäftigungen Geringfügige Beschäftigungen werden nach den allgemeinen Grundsätzen der Sozialversicherung behandelt. Details sind den Geringfügigkeits-Richtlinien zu entnehmen, die ebenso bei geringfügig beschäftigten Rentnern Gültigkeit haben. Änderung der Verhältnisse Veränderungen wie der Rentenbeginn oder das Erreichen der Regelaltersgrenze beeinflussen die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung und erfordern eine Anpassung der Meldung. Notwendige Meldungen sind z. B.: • Beginn oder Wechsel der Rentenart (z. B. von Teilrente zur Vollrente), • Erreichen der Regelaltersgrenze, • Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit, • Wechsel zwischen geringfügiger und versicherungspflichtiger Beschäftigung. Der Beginn einer Teilrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze stellt für sich genommen keinen Meldegrund dar, weil sich weder die bisherige Personengruppe noch die Beitragsgruppe ändern. Hinweis: Die vorgenannten Ausführungen gelten nur bei Beschäftigungen in Verbindung mit dem gesetzlichen Rentenbezug. Bei Versorgungsbeziehern nach beamten- oder kirchenrechtlichen Regelungen sowie aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gelten abweichende Melderegeln. Quelle – u.a.: DRV (summa summarum – Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen; Ausgabe 1.2025)
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