Perspektive Arbeitswelt 03/2026

Abgeltung von Arbeitszeitguthaben Neue Auszubildende: Gut vorbereitet in das Berufsleben Betriebliche Gesundheitsförderung BGF Spezial 4 Seiten in der Heftmitte Mehr Schutz für Schuldner: Neue Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2026 Mit dem Rad zur Arbeit: Gut für Körper, Kopf und Klima macht Beitragsberechnung Besondere Das Magazin der vivida bkk Juli 2026 ARBEITSWELT

2 | vida ARBEITSWELT 3 - 2026 Liebe Leserin, lieber Leser, für die Berechnung der Beiträge aus einer Abgeltung von Arbeitszeitguthaben gilt eine besondere Regelung. Diese Regelung wurde jetzt angepasst. Mehr hierzu lesen Sie auf den Seiten 4 und 5 dieser Ausgabe. Damit der Start ins Berufsleben ein voller Erfolg wird, sollten vor dem ersten Arbeitstag einige Formalitäten geklärt werden. Auch beim Thema „Versicherung“ ist einiges zu beachten. Unser Beitrag auf den Seiten 6 und 7 gibt künftigen Auszubildenden und Berufseinsteigern Antworten auf die wichtigsten Fragen. Ab dem 01.07.2026 gelten in Deutschland neue Pfändungsfreigrenzen. Die jährliche Anpassung sorgt dafür, dass verschuldete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz Lohnpfändung weiterhin ausreichend Geld für ihren Lebensunterhalt behalten. Gleichzeitig bringt die Änderung neue Anforderungen für Unternehmen, Lohnbuchhaltungen und Banken mit sich. Die Seiten 10 und 11 informieren über die wichtigsten Regelungen. Immer mehr Beschäftigte entscheiden sich bewusst für eine längere berufliche Pause. Die Gründe dafür sind ganz unterschiedlich. Doch welche Möglichkeiten gibt es eigentlich für eine berufliche Auszeit? Und worauf sollte man achten, damit der Wiedereinstieg gelingt? Antworten hierauf finden sich auf den Seiten 12 und 13 dieser Ausgabe. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihre vivida bkk Impressum Herausgeber und Verlag: inside partner Verlag und Agentur GmbH Am Bahndamm 9 48739 Legden Telefon (0 25 66) 933 99 - 0 Telefax (0 25 66) 933 99 - 99 info@inside partner.de www.inside-partner.de © inside partner Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Zeitschrift auf geschlechtsbezogene Formulierungen verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Bildnachweise: Titelseite und Seite 4 bis 5: © pressmaster - stock.adobe.com Seite 6 bis 7: © simona - stock.adobe.com Seite 8: © fotogestoeber - stock.adobe.com Seite I bis IV: © Migma_Agency - stock.adobe.com, Seite 9: © MT-R - stock.adobe.com Seite 10 bis 11: © Lawrenson25/peopleimages.com - stock.adobe.com, © Jelena - stock.adobe.com Seite 12 bis 13: © simona - stock.adobe.com Seite 14: © Jacob Lund - stock.adobe.com Rückseite: © vivida bkk

Auf den ersten Blick Inhalt Seite Auf den ersten Blick 3 Abgeltung von Arbeitszeitguthaben: Besondere Beitragsberechnung 4 Neue Auszubildende: Gut vorbereitet in das Berufsleben 6 Arbeit und Recht 8 | 3 Auf den ersten Blick Altersvorsorgereform verabschiedet Ende März 2026 hat der Deutsche Bundestag das so genannte Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet. Mit dem neuen Gesetz sollen Bürger ab 2027 renditeorientierter für das Alter vorsorgen können. Unter anderem wird die Riester-Rente durch neue, flexiblere, renditenstärkere und kostengünstigere Produkte ersetzt. Die bisherige Fördersystematik mit einer Steuerfreistellung der Beiträge in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase wird beibehalten. Aber die Berechnung der Zulage wird künftig beitragsproportional und damit wesentlich einfacher erfolgen. Das heißt: Bis zu einem jährlichen Eigenbeitrag von 360 Euro gibt der Staat für jeden gesparten Euro 50 Cent als Grundzulage dazu. Für weitere 1.440 Euro, die jährlich gespart werden (d. h. von 361 bis 1.800 Euro), gibt es 25 Cent pro gesparten Euro. Damit ist die Grundzulage für kleine bis mittlere Eigenbeiträge besonders hoch. Für jedes Kind erhält ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von 100 Prozent auf jeden eingezahlten Euro; der Höchstbetrag von 300 Euro pro Kind wird bei einem jährlichen Eigenbeitrag von 300 Euro erreicht. Entgeltunterlagen: Ab 2027 verpflichtend digital Ab dem Jahr 2027 gelten für Unternehmen in Deutschland neue gesetzliche Vorgaben zur Aufbewahrung von Entgeltunterlagen: Dokumente aus der Lohn- und Gehaltsabrechnung müssen künftig verpflichtend digital archiviert werden. Die neue Regelung basiert auf den Anforderungen der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) sowie des Sozialgesetzbuchs und soll insbesondere die Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung vereinfachen. Papierakten verlieren damit zunehmend an Bedeutung. Stattdessen müssen Unternehmen sämtliche entgeltrelevanten Unterlagen elektronisch speichern und jederzeit prüfbar bereitstellen können. Wer die Umstellung zu spät angeht, riskiert nicht nur organisatorische Probleme, sondern auch Beitragsnachforderungen im Rahmen von Betriebsprüfungen. Auf der anderen Seite bietet die verpflichtende Digitalisierung zahlreiche Vorteile: Prozesse werden effizienter, Suchzeiten reduziert und papierbasierte Verwaltungsaufwände deutlich minimiert. Bis Ende 2026 bleibt Unternehmen noch Zeit, bestehende Abläufe und Systeme anzupassen. Die verpflichtende digitale Entgeltakte markiert damit einen weiteren wichtigen Schritt hin zu einer vollständig digitalen Personalverwaltung. Mit vier zusätzlichen Seiten in der Heftmitte: I bis IV Zahlen, Daten, Fakten 9 Mehr Schutz für Schuldner: Neue Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2026 10 Nimm mal eine Auszeit: Sabbatical & längere Pausen vom Job 12 Mit dem Rad zur Arbeit: Gut für Körper, Kopf und Klima 14

Abgeltung von Arbeitszeitguthaben: Besondere Beitragsberechnung Für die Berechnung der Beiträge aus einer Abgeltung von Arbeitszeitguthaben gilt eine besondere Regelung. Diese Regelung wurde jetzt angepasst. Abgeltung von Arbeitszeitguthaben: Besondere Beitragsberechnung Arbeitszeitguthaben Im Rahmen von Arbeitszeitregelungen zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) können bei einem verstetigten Arbeitsentgelt zusätzliche Arbeitsstunden flexibel auf- und abgebaut werden (z. B. über Gleitzeit- oder Jahresarbeitszeitkonten). In der Praxis nehmen jedoch die Fälle zu, in denen über Jahre hohe Arbeitszeitguthaben aufgebaut werden, da keine Gelegenheit für den Abbau der Zeitguthaben bestand. Kann das Arbeitszeitguthaben nicht mehr abgebaut werden, werden die daraus abgeleiteten Entgeltguthaben abgegolten. Beitragsrechtliche Behandlung von Abgeltungen Bei der Abgeltung dieser Arbeitszeitguthaben ist der Abgeltungsbetrag beitragsrechtlich wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln. Die beitragsrechtliche Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum erfolgt jedoch abweichend zu den sonstigen Einmalzahlungen. Einmalzahlungen Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erfolgt grundsätzlich eine Zuordnung der Einmalzahlung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dabei in dem Umfang beitragspflichtig, in dem das bis zu diesem Entgeltabrechnungszeitraum im Kalenderjahr bereits gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze noch nicht er4 | vida ARBEITSWELT 3 - 2026

zuzuordnen ist, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt (§ 23d SGB IV). Mit dem Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2025 wurde diese Regelung mit Wirkung ab 24.12.2025 geändert. Seitdem erfolgt die Zuordnung immer zum letzten, mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten, Entgeltabrechnungszeitraum, auch wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt und unabhängig davon, ob die Beschäftigung gerade ruht oder bereits beendet ist. Damit sollen auch die Sachverhalte rechtssicher erfasst werden, in denen beispielsweise nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitszeitguthaben abgegolten, aber die Beschäftigung noch nicht beendet wurde. reicht hat (§ 23a Abs. 2 und 3 SGB IV). Dabei bleiben Entgeltabrechnungszeiträume, die nicht mit Arbeitsentgelt belegt sind, außen vor. Ein in der Zeit vom 01.01.bis zum 31.03. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist zudem dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorherigen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr bis dahin gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt (§ 23a Abs. 4 SGB IV). Abgeltung von Arbeitszeitguthaben Für die Abgeltung von Arbeitszeitguthaben gilt hingegen eine besondere Regelung. Hiernach findet die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt auf Abgeltungen von Arbeitszeitguthaben mit der Maßgabe Anwendung, dass ein nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahltes Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum Laufende Beschäftigung seit 2023 Monatliches Arbeitsentgelt in 2025 4.500,00 Euro Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit bis 15.05.2025 Krankengeldbezug wegen Arbeitsunfähigkeit bis 29.10.2026 Beendigung der Beschäftigung zum 30.10.2026 Mit dem Auslaufen des Krankengeldbezuges wird die Beschäftigung beendet. Im letzten Beschäftigungsmonat 10/2026 wird daher noch ein Urlaubsanspruch in Höhe von 3.000,00 Euro und ein Arbeitszeitguthaben in Höhe von 4.000,00 Euro abgegolten. Für die beitragsrechtliche Beurteilung der Urlaubsabgeltung als Einmalzahlung erfolgt die Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr. Da in 2026 kein Entgeltabrechnungszeitraum mit abgerechnetem Arbeitsentgelt vorhanden ist, ist die Urlaubsabgeltung beitragsfrei abzurechnen. Für die beitragsrechtliche Beurteilung der Abgeltung des Arbeitszeitguthabens als Einmalzahlung erfolgt die Zuordnung jedoch zum letzten, mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt abgerechneten, Entgeltabrechnungszeitraum in 5/2025. Demnach ist die Abgeltung des Arbeitszeitguthabens in voller Höhe beitragspflichtig abzurechnen, da die Differenz zwischen dem in 2025 bis Mai abgerechneten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze vom 01.01. bis 15.05.2025 in den einzelnen Sozialversicherungszweigen höher ist als die Abgeltung. BEISPIEL 1 BEISPIEL 2 Quelle: DRV (summa summarum – Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen; Ausgabe 2.2026) | 5

Neue Auszubildende: Gut vorbereitet in das Berufsleben 6 | vida ARBEITSWELT 3 - 2026 Sozialversicherungsnummer Mit Beginn der Ausbildung wird für Sie ein Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung eingerichtet. Die Sozialversicherungsnummer beantragen wir für Sie, sobald uns Ihr Arbeitgeber eine Anmeldung geschickt hat. Ein Schreiben mit Ihrer Versicherungsnummer bekommen Sie automatisch zugeschickt; es ist dann dem Ausbildungsbetrieb vorzulegen. Sollten Sie bereits eine Versicherungsnummer besitzen – z. B., weil Sie schon vorher eine Beschäftigung ausgeübt haben –, bringen Sie diesen Nachweis bitte am ersten Ausbildungstag mit. Damit der Start ins Berufsleben ein voller Erfolg wird, sollten vor dem ersten Arbeitstag einige Formalitäten geklärt werden. Auch beim Thema „Versicherung“ ist einiges zu beachten. Der folgende Beitrag gibt künftigen Auszubildenden und Berufseinsteigern Antworten auf die wichtigsten Fragen. Papierkram – Alles beisammen? Krankenversicherung und Mitgliedsbescheinigung Mit Beginn der Ausbildung endet der Versicherungsschutz über die Eltern, besser bekannt als Familienversicherung. Als Auszubildender ist man nun selber versichert. Damit Sie bereits ab dem ersten Tag Ihres Berufslebens auf ein umfangreiches Leistungs- und Serviceangebot zugreifen können, entscheiden Sie sich am besten sofort für die Mitgliedschaft bei der BKK. Bei uns erhalten Sie alle Leistungen ohne „Wenn“ und „Aber“ – und das von Beginn an. Darüber hinaus bieten wir Ihnen noch eine Reihe von Zusatzleistungen – von Bonusprogrammen über Gesundheitskurse bis hin zu privaten Zusatzversicherungen über unsere Kooperationspartner. Sobald Ihr Mitgliedschaftsantrag vorliegt, erhalten Sie von uns eine neue Versichertenkarte und eine Mitgliedsbescheinigung. Diese benötigt Ihr Arbeitgeber spätestens 14 Tage nach Beginn Ihrer Ausbildung. Neue Auszubildende: Gut vorbereitet in das Berufsleben

| 7 Gesundheitszeugnis Wenn Sie zu Beginn Ihrer Ausbildung noch nicht volljährig sind, benötigt Ihr Arbeitgeber ein Gesundheitszeugnis von Ihnen. Auch für Sie ist das OK vom Arzt wichtig. Würde man bei Ihnen zum Beispiel eine Fehlstellung der Wirbelsäule feststellen, sollten Sie keinen Beruf wählen, der den Rücken stark belastet. Die Untersuchung beim Hausarzt ist kostenlos. Den erforderlichen Berechtigungsschein für diese Untersuchung gibt es beim Einwohnermeldeamt. Lohnsteuerabzug Die relevanten Daten zur Steuer werden vom Arbeitgeber über ein elektronisches Verfahren (ELStAM) direkt beim Finanzamt abgerufen. Am besten, Sie informieren sich kurz vor Ausbildungsbeginn beim Finanzamt. Hier erfahren Sie auch, welche Daten Ihr Arbeitgeber konkret benötigt. Schulzeitbescheinigung Wenn Sie über das 17. Lebensjahr hinaus die Schule besucht haben, sollten Sie sich im Schulsekretariat eine Schulzeitbescheinigung ausstellen lassen, da die längere Schulzeit die Rente erhöht. Berücksichtigt werden dabei – für längstens 36 Monate – Fachschulausbildungen und Zeiten der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Rund ums Geld Dass man in der Ausbildung (noch) nicht reich wird, liegt auf der Hand. Umso wichtiger ist es, den Überblick über Einnahmen und Ausgaben zu behalten. Vermögensbildung Viele Tarifverträge verpflichten Arbeitgeber, ihre Mitarbeiter beim Vermögensaufbau zu unterstützen – zusätzlich zum Gehalt. Oft handelt es sich nur um einige Euro, maximal sind es 40 Euro im Monat. Natürlich können Sie auf die Zuschüsse des Arbeitgebers selber noch etwas drauflegen – Sie müssen es aber nicht. Zusätzlich gibt es vom Staat noch Arbeitnehmersparzulagen. Dafür müssen Azubis allerdings selber mitsparen, etwa im Rahmen eines Bausparvertrags. Kindergeld und Unterhalt Bislang haben Ihre Eltern das Kindergeld für Sie bekommen. Wenn Sie während der Ausbildung noch zu Hause wohnen, bleibt das auch so. Wohnen Sie allerdings nicht mehr zu Hause, ist das Kindergeld von Ihren Eltern an Sie auszuzahlen. Der Anspruch auf Kindergeld besteht für die Dauer der Ausbildung, maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Unterhaltsleistungen: Eltern „schulden“ ihren Kindern Unterhalt – auch während der Berufsausbildung. Insbesondere dann, wenn der Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) abgelehnt wurde, weil die Eltern zu viel verdienen, sind sie zum Unterhalt verpflichtet. Girokonto Der Ausbildungsbetrieb zahlt das Gehalt nicht bar aus, sondern überweist es auf ein Konto. Daher benötigt der Arbeitgeber von Ihnen zunächst eine Bankverbindung, damit er Ihr Gehalt überweisen kann. Bei den meisten Banken und Sparkassen ist das Konto während der Ausbildung kostenlos. Wer aber später keine böse Überraschung erleben möchte, sollte jetzt schon darauf achten, was das Konto nach der Ausbildung kostet. Tipp: Vergleichen lohnt sich! Bei manchen Banken zahlt man gar nichts für die Kontoführung. Bei anderen Instituten kann das Konto bis zu hundert Euro oder mehr im Jahr kosten. Sozialversicherungsbeiträge Mit Beginn Ihrer Ausbildung werden Sie automatisch in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) versicherungspflichtig. Der Arbeitgeber behält Ihren Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen vom Gehalt ein und überweist diesen zusammen mit seinem Beitragsanteil direkt an uns.

Arbeit und Recht Arbeit & 8 | vida ARBEITSWELT 3 - 2026 Öffentliche Aufträge: Nur noch bei Tariftreue Unternehmer, die öffentliche Aufträge ausführen möchten, müssen tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren. Das betrifft beispielsweise die Entlohnung, Urlaubsansprüche und Regelungen zu Ruhezeiten. Hintergrund ist das neue Tariftreuegesetz, das seit dem 01.05.2026 gilt. Das neue Gesetz greift, wenn es um Vergaben auf Bundesebene ab 50.000 Euro geht. Unternehmen, die für den Bund arbeiten, müssen ihren Beschäftigten verbindlich tarifliche Arbeitsbedingungen gewähren. Grundlage dafür ist ein sogenanntes Tariftreueversprechen, das als feste Vertragsbedingung gilt und auch an Nachunternehmer weitergegeben werden muss. Erstmals erhalten Beschäftigte zudem einen direkten Anspruch auf diese Arbeitsbedingungen gegenüber ihrem Arbeitgeber. Sie können Verstöße vor dem Arbeitsgericht einklagen. Unternehmen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter transparent über die geltenden Bedingungen zu informieren und deren Einhaltung umfassend zu dokumentieren. Zur Entlastung der Betriebe sieht das Gesetz eine Zertifizierung vor: Wer bereits tarifgebunden ist oder die Vorgaben nachweislich erfüllt, kann sich präqualifizieren lassen und spart bürokratischen Aufwand. Gleichzeitig wird die Kontrolle verschärft. Bei der Deutschen Rentenversicherung entsteht eine zentrale Prüfstelle, die künftig auch digitale Entgeltdaten nutzen kann. Dieses elektronische Kontrollverfahren startet ab 2028. Bei Verstößen drohen empfindliche Sanktionen: Vertragsstrafen von bis zu zehn Prozent des Auftragswertes, Kündigung laufender Verträge sowie der Ausschluss von zukünftigen Vergaben. Besonders weitreichend ist die Haftung für Nachunternehmer – Auftragnehmer können für deren Verstöße finanziell mitverantwortlich gemacht werden. Unterhaltszahlungen mindern Steuern nur bei Banküberweisung Unterhaltsaufwendungen von z. B. Eltern an Kinder können unter gewissen Voraussetzungen einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsberechtigten besteht und kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag. Lebt die unterhaltene Person im Inland, ist die Steueridentifikationsnummer anzugeben. Der Unterhaltsempfänger darf nur geringes Vermögen besitzen. Der steuerliche Abzug ist auf die Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags zzgl. etwaiger Beiträge zu Krankenund Pflegeversicherung beschränkt. Dieser beträgt für das Jahr 2026 12.348 Euro. Dieser Grundfreibetrag wird jedoch um sämtliche Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers reduziert, die 624 Euro jährlich übersteigen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit zwei Schreiben vom 15.10.2025 dazu geäußert, dass Unterhaltsaufwendungen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2025 in das In- und Ausland gezahlt werden, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann noch als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn die Zahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt. Der Steuerpflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass leicht nachprüfbare Belege dafür vorhanden sind, dass es sich bei den verwendeten Geldbeträgen um solche des Steuerpflichtigen handelt und diese an den Unterhaltsberechtigten gelangt sind.

Mit vier zusätzlichen Seiten in der Heftmitte: „Betriebliche Gesundheitsförderung“, kurz BGF, wird für die Unternehmen immer wichtiger. Daher exklusiv für Sie: I Juli 2026 Liebe Leserin, lieber Leser, viele Millionen Menschen weltweit leiden an Kopfschmerzen. Allein in Deutschland kämpfen vier bis fünf Prozent der Deutschen gegen tägliche Kopfschmerzen und sogar 70 Prozent leiden unter anfallsweisen oder chronisch immer wiederkehrenden Kopfschmerzen. Nach Rückenschmerzen sind sie die zweithäufigste Schmerzform und treten bei Erwachsenen wie auch Kindern auf. Nützliche Hinweise und Tipps, wie man Kopfschmerzen vermeiden bzw. lindern kann, finden Sie auf den folgenden Seiten. Für weitere Informationen zum Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre vivida bkk

Mit Kopfschmerzen arbeiten? Eine echte Qual! Doch fast jeder Deutsche muss gelegentlich oder auch häufiger damit kämpfen. Als wohl wichtigster Auslöser gilt zwar Stress, doch auch falsche Ernährungsund Trinkgewohnheiten können ihn verursachen. Wie Sie Kopfschmerzen in Zukunft vermeiden und was schnell lindert – hier die wichtigsten Tipps. Fit im Büro Wenig Nitrat, ESSEN SIE IHRE viel Magnesium – KOPFSCHMERZEN WEG! BGFvida SPEZIAL Betriebliche Gesundheitsförderung II | Kopfschmerzen sind immer ein WARNSIGNAL DES KÖRPERS Er signalisiert uns damit: Irgendetwas stimmt nicht! Und meist zeigt der Schmerz auch die gefährdete Region des Körpers an. Ist kein spezielles Areal oder ein bestimmtes Organ betroffen, liegt eine Störung im System der Schmerzentstehung, -weiterleitung und -verarbeitung vor. Bei der mit Abstand am häufigsten Form des Schmerzes – dem Spannungskopfschmerz – wird beispielsweise eine vermehrte Anspannung der Stirn- und Nackenmuskeln vermutet. Dann können sich Betroffene kurzzeitig mit Schmerzmitteln Linderung verschaffen; bei Spannungskopfschmerz helfen z.B. die Wirkstoffe Ibuprofen oder Paracetamol. Beachten Sie aber bitte: Die Tabletten- Einnahme sollte auf maximal zehn Tage pro Monat (ohne Arzt-Kontrolle) beschränkt bleiben! Sonst droht ein so genannter medikamenten-induzierter Kopfschmerz.

| III Was noch HINTER DEM KOPFSCHMERZ stecken kann Blutdruck checken: Hinter Kopfschmerzen kann ein erhöhter Blutdruck (Hypertonie) stecken. Kontrollieren Sie während der Kopfschmerz-Attacke – wenn möglich – Ihren Blutdruck. Ergeben die Messungen während der Kopfschmerzen mehrmals Werte von deutlich über 140/90 mmHg, sollten Sie Ihren Hausarzt aufsuchen. Ein erhöhter Blutdruck muss unbedingt ernstgenommen werden; er schädigt auf Dauer die Blutgefäße und erhöht das Risiko für Herzinfarkt und Schlaganfall. An Hormonschwankungen denken: Unter Kopfschmerzen (und Migräne) leiden Frauen etwa doppelt so häufig wie Männer, zwischen dem 35. und 45. Lebensjahr sogar dreimal so oft. Zudem sind Heftigkeit und Dauer der Schmerzen in diesem Lebenszeitraum auch noch deutlich stärker ausgeprägt als bei Männern. Die Ursachen sind bis heute nicht restlos geklärt. Oft liegt es an den Hormonschwankungen der Frau im Periodenzyklus oder an den hormonellen Veränderungen in und nach den Wechseljahren. Auch die Ersteinnahme von Verhütungsmitteln oder Änderungen im Schlaf-Wach-Rhythmus können Kopfschmerzen nach sich ziehen. Warum Sie Ihre ESSGEWOHNHEITEN CHECKEN sollten Wer immer mal wieder Kopfschmerzen hat und keine rechten Ursachen dafür erkennen kann, sollte sein Augenmerk auf die tägliche Ernährung richten. Denn man weiß heute, dass auch bestimmte Nahrungsmittel wie spezielle Käsesorten, Südfrüchte, Schokolade, Alkohol (u.a. Rotwein) und Medikamente (z.B. Nitroglycerin) Kopfschmerzen auslösen können. Ähnlich kritisch sind bestimmte Amine und Nitrate in Wurst oder Fertigprodukten. Diese Konservierungsstoffe können Entzündungen auslösen. Aber auch eigentlich gesunde Lebensmittel wie Tomaten, Quark, Eier, Sojaprodukte oder Getreide können individuell Kopfschmerz verursachen. Zudem vermuten Experten inzwischen auch einen Zusammenhang von Übergewicht und Kopfschmerzattacken. Deshalb sollten Menschen, die häufig davon geplagt werden, ggf. Übergewicht reduzieren und/oder Normalgewicht halten. Ein Ess-Tagebuch „entlarvt“ INDIVIDUELLE TRIGGER Da Kopfschmerzen durch bestimmte Nahrungsmittel bzw. Nahrungsmittelzusätze – so genannte Trigger – ausgelöst werden können, empfiehlt sich für einen bestimmten Zeitraum ein Ess-­ Tagebuch. Es hilft dabei, die ganz individuellen Trigger zu „entlarven“. Und so wird es geführt: Notieren Sie in einem speziell dafür angelegten Buch 1. Tag und Uhrzeit, wann bei Ihnen Kopfschmerzen auftreten, 2. alle Nahrungsmittel, die Sie an diesem Tag gegessen haben und 3. unterstreichen Sie alles, was sich an Schmerz-Tagen wiederholt. Lassen Sie diese Produkte künftig weg.

BGFvida SPEZIAL Betriebliche Gesundheitsförderung IV | GENÜGEND TRINKEN für die Kaliumzufuhr: Häufig steckt hinter Kopfschmerzen ein Mangel an Flüssigkeit. Trinkt man zu wenig, wird das Blut dick und die Sauerstoffversorgung der Zellen (vor allem der Gehirnzellen) stockt. Die Folge sind Kopfschmerzen. Vor allem stressbedingter Kopfschmerz lässt sich gut mit Mineralwasser vertreiben. Das darin enthaltene Kalium, Eisen und Natrium kurbelt den Austausch von Nervenbotenstoffen an. Vorbeugend sollten es zwei Liter (Mineralwasser, ungesüßte Früchtetees) pro Tag sein. Unter Kopfschmerz sollte die Trinkmenge sogar mindestens drei Liter betragen. ESS-STATEGIEN & TRINK-GEWOHNHEITEN, die Kopfschmerzen verhindern Regelmäßig FETTARM SNACKEN: Auch ein absinkender Blutzuckerspiegel kann Kopfschmerzen verursachen. Daher am besten fünf Mahlzeiten über den Tag verteilen, mit vielen komplexen Kohlenhydraten, aber wenig Fett. Viel Magnesium für Muskeln und Nerven: Dieses Mineral sorgt für entspannte Muskeln und ruhige Nerven. Erfreulich viel Magnesium steckt in Vollkorn, grünem Gemüse sowie Nüssen. Die Tagesdosis von 300 mg steckt zum Beispiel in 100 Gramm frischen Weizenkeimen. REICHLICH VITAMIN B 2 essen: Dieses auch Riboflavin genannte Vitamin ist sehr wichtig für den Abbau von Fett und Eiweiß aus der Nahrung. Hoch konzentriert hilft es bei Migräne. Es sollte aber auch von Kopfschmerz-Patienten ausreichend zugeführt werden. Der Tagesbedarf liegt bei 1,0 - 1,5 mg. Vitamin B 2 steckt z.B. in Kresse, Kohl, Hefe, Champignons, Vollkornprodukten. AMINE möglichst meiden: So genannte biogene Amine stecken in bestimmten Nahrungsmitteln und können Kopfschmerzen auslösen. Sie befinden sich in reifem Käse, Rotwein, Pökelfleisch oder Geschmacksverstärkern. DOPPELTER ESPRESSO fürs Gehirn: Das Koffein erweitert die Gehirngefäße, regt die Durchblutung an und vertreibt damit Kopfschmerzen. Am besten einen doppelten Espresso (bekömmlicher als Kaffee) mit einem Spritzer Zitronensaft trinken. FRISCHES ESSEN hält den Kopf frisch: Achten Sie generell auf vitamin- und ballaststoffreiche Kost. Kochen Sie möglichst selbst. So umgehen Sie versteckte Konservierungsstoffe. Zudem gilt: Selten Alkohol, kein Nikotin. Beides sind Nervengifte.

Zahlen, Daten, Fakten ZAHLEN/DATEN/ FAKTEN | 9 Macht KI süchtig? Studie warnt vor Risiken von Chatbots KI-Chatbots wie ChatGPT oder Claude sind für viele Menschen längst Alltag. Sie helfen bei Aufgaben, beantworten Fragen und bieten sogar Unterhaltung. Eine Studie untersucht nun, ob die Nutzung auch abhängig machen kann. Hierüber berichtet aponet.de, das offizielle Gesundheitsportal der deutschen ApothekerInnen, in einer Pressemitteilung. Die Forschenden analysierten 334 Beiträge aus dem Online-Forum Reddit, in denen Nutzer ihre eigenen Erfahrungen mit einer möglichen Abhängigkeit von KI-Chatbots schilderten oder entsprechende Sorgen äußerten. Die gute Nachricht: Laut den Forschenden gibt es Wege, gegenzusteuern. Viele Nutzer konnten ihre Nutzung reduzieren, indem sie sich Hobbys wie Schreiben, Zeichnen oder Gaming widmeten. Besonders hilfreich war es, reale Beziehungen zu stärken. Die Forschenden empfehlen mehr Aufklärung und Anpassungen im Design, etwa durch Hinweise im Chat, die Nutzer daran erinnern, dass der Chatbot kein realer Mensch ist. Die Forschenden ordnen ihre Ergebnisse selbst vorsichtig ein: „KISucht“ ist bislang keine anerkannte klinische Diagnose. Dennoch liefert die Studie erstmals fundierte Hinweise darauf, dass sich suchtähnliche Muster im Umgang mit Chatbots entwickeln können – basierend auf realen Nutzererfahrungen. Ziel sei es, das Bewusstsein für mögliche Risiken zu schärfen und weitere Forschung anzustoßen. Wenn KI beginnt, Schlaf, Beziehungen oder Routinen zu ersetzen, ist es Zeit, innezuhalten – und Unterstützung zu suchen. und Privatleben sowie gesundheitlichen Belastungen wie Müdigkeit und Erschöpfung gegenüber. Die Auswertungen zeigen, dass sich Geschlechterunterschiede beim Arbeiten von zu Hause weiter verringert haben. Frauen arbeiteten 2023 etwas häufiger von zu Hause als Männer. Dabei hat sich der Anteil der Arbeit von zu Hause ohne Vereinbarung zwischen Männern und Frauen etwas angeglichen. Starke Unterschiede in der Verbreitung zeigten sich weiterhin beim Bildungsniveau. Beschäftigte mit hoher Bildung arbeiten deutlich häufiger im Homeoffice als Beschäftigte mit einem niedrigen oder mittleren Bildungsniveau. Insgesamt machen die Auswertungen deutlich: Das Arbeiten von zu Hause hat auch nach der Pandemie weiter Bestand. Klare betriebliche Regelungen tragen dazu bei, die Zufriedenheit und Gesundheit der Beschäftigten zu stärken. Arbeiten von zu Hause bleibt fester Bestandteil der Arbeitswelt Das Arbeiten von zu Hause hat sich weiter etabliert. Dies zeigen Auswertungen der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin). Demnach arbeiten rund 50 Prozent der Beschäftigten von zu Hause. Zudem haben betriebliche Vereinbarungen sowie die Erfassung der Arbeitszeit im Homeoffice zugenommen. Von diesen Regelungen profitieren Beschäftigte deutlich. Wo es klare betriebliche Vereinbarungen gibt, berichten Beschäftigte von mehr zeitlichen Flexibilitätsmöglichkeiten (z. B. Einfluss auf Arbeitsbeginn und -ende, Einfluss auf Pausen), weniger zeitliche Entgrenzung (z. B. überlange Arbeitszeiten, Überstunden) und einer besseren Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben. Auch die Zufriedenheit mit der eigenen Gesundheit ist in diesen Fällen höher. Fehlen solche betrieblichen Vereinbarungen, stehen Beschäftigte Risiken wie einer zeitlichen Entgrenzung zwischen Arbeit

Mehr Schutz für Schuldner: Neue Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2026 BEISPIEL 1 Ein alleinstehender Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.700 Euro. Der neue Grundfreibetrag liegt ab Juli 2026 bei 1.587,40 Euro. Damit bleibt der überwiegende Teil seines Einkommens geschützt. Nur ein kleiner Anteil oberhalb der Freigrenze kann gepfändet werden. Vor der Anpassung wäre der pfändbare Betrag etwas höher ausgefallen. Die neue Grenze sorgt somit für eine leichte finanzielle Entlastung. Ab dem 01.07.2026 gelten in Deutschland neue Pfändungsfreigrenzen. Die jährliche Anpassung sorgt dafür, dass verschuldete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz Lohnpfändung weiterhin ausreichend Geld für ihren Lebensunterhalt behalten. Gleichzeitig bringt die Änderung neue Anforderungen für Unternehmen, Lohnbuchhaltungen und Banken mit sich. ZUM HINTERGRUND: Die jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen soll sicherstellen, dass das Existenzminimum trotz steigender Lebenshaltungskosten gewahrt bleibt. Vor allem höhere Ausgaben für Energie, Miete und Lebensmittel haben in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass die Freibeträge regelmäßig angehoben wurden. Auch wenn die Erhöhung 2026 moderater ausfällt als in den Vorjahren, profitieren viele Betroffene von einem größeren unpfändbaren Einkommen. Der monatliche Grundfreibetrag steigt ab Juli 2026 von bisher 1.555 Euro auf 1.587,40 Euro netto. Einkommen bis zu dieser Höhe bleibt bei einer Lohnpfändung grundsätzlich unantastbar. Erst Beträge oberhalb dieser Grenze dürfen – abhängig von Familienstand und Unterhaltspflichten – anteilig gepfändet werden. Auch die Freibeträge für Personen mit Unterhaltspflichten werden angehoben. Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der zusätzliche Freibetrag auf 597,42 Euro (bisher: 585,23 Euro). Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person kommen künftig 332,83 Euro hinzu (bisher: 326,04 Euro). Damit soll verhindert werden, dass Familien durch Pfändungen finanziell übermäßig belastet werden. Von dem die jeweils geltende Freigrenze übersteigenden Betrag sind wiederum bis zu einem bestimmten Betrag (ab dem 1.7.2026 für eine nicht unterhaltspflichtige Person: 4.866,30 €) 30 Prozent nicht pfändbar. Durch diese Regelung soll für den Schuldner ein Anreiz dafür geschaffen werden, auch über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen zu erzielen. MEHR SCHUTZ FÜR SCHULDNER: Neue Pfändungsfreigrenzen AB JULI 2026 10 | vida ARBEITSWELT 3 - 2026

BEISPIEL 1 Ein alleinstehender Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.700 Euro. Der neue Grundfreibetrag liegt ab Juli 2026 bei 1.587,40 Euro. Damit bleibt der überwiegende Teil seines Einkommens geschützt. Nur ein kleiner Anteil oberhalb der Freigrenze kann gepfändet werden. Vor der Anpassung wäre der pfändbare Betrag etwas höher ausgefallen. Die neue Grenze sorgt somit für eine leichte finanzielle Entlastung. Aus besonderen Gründen – z.B. wegen behinderungsbedingter Mehraufwendungen – können auch höhere Freibeträge festgesetzt werden. Leicht aufgerundet gelten die Beträge auch für die Berechnung des pfändungsfreien Zahlungseingang auf einem Pfändungsschutzkonto. BEDEUTUNG FÜR ARBEITGEBER UND PERSONALABTEILUNGEN Eine Lohnpfändung erfolgt in der Regel erst nach einem gerichtlichen Verfahren. Liegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, wird der Arbeitgeber verpflichtet, den pfändbaren Anteil des Einkommens direkt an den Gläubiger abzuführen. Hierzu muss er den pfändbaren Betrag korrekt berechnen und dabei sämtliche gesetzlichen Freibeträge berücksichtigen. Für Unternehmen bedeutet die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen somit vor allem organisatorischen Aufwand. Ab Juli 2026 müssen sämtliche bestehenden Lohnpfändungen mit den neuen Werten berechnet werden. Moderne Entgeltabrechnungsprogramme aktualisieren die Tabellen häufig automatisch, dennoch bleibt eine sorgfältige Kontrolle notwendig. Besonders kleinere Unternehmen ohne eigene Lohnabteilung sollten darauf achten, dass externe Dienstleister oder Steuerbüros die neuen Werte rechtzeitig berücksichtigen. Fehler in der Lohnabrechnung können nicht nur rechtliche Risiken verursachen, sondern auch das Verhältnis zu Mitarbeitenden belasten. Darüber hinaus spielt Datenschutz eine wichtige Rolle. Informationen über eine Lohnpfändung gehören zu den sensiblen personenbezogenen Daten und dürfen im Unternehmen nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sein. NICHT JEDES EINKOMMEN IST VOLLSTÄNDIG PFÄNDBAR Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass bei einer Lohnpfändung automatisch große Teile des Gehalts verloren gehen. Tatsächlich schützt das Gesetz jedoch verschiedene Einkommensbestandteile ausdrücklich. Teilweise oder vollständig unpfändbar sind unter anderem: • bestimmte Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit • Aufwandsentschädigungen • Urlaubsgeld innerhalb gesetzlicher Grenzen • Teile des Weihnachtsgeldes • bestimmte Sozialleistungen • ein Teil von Überstundenvergütungen Auch Einmalzahlungen müssen individuell geprüft werden. Entscheidend ist immer, ob die jeweilige Zahlung dem Schutz des Existenzminimums dient. FAZIT Die neuen Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2026 stärken erneut den gesetzlichen Schuldnerschutz in Deutschland. Auch wenn die Erhöhung im Vergleich zu den vergangenen Jahren moderat ausfällt, bedeutet sie für viele Betroffene eine spürbare finanzielle Entlastung. Arbeitnehmer behalten mehr Geld für ihren täglichen Lebensunterhalt, während Familien durch höhere Freibeträge zusätzlich geschützt werden. Für Unternehmen, Personalabteilungen und Steuerkanzleien bleibt die rechtssichere Umsetzung der neuen Werte jedoch eine wichtige Aufgabe. Wer Lohnpfändungen bearbeitet, sollte die neuen Freibeträge rechtzeitig prüfen und in der Entgeltabrechnung korrekt anwenden. BEISPIEL 2 Eine Arbeitnehmerin mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern verdient netto 2.700 Euro im Monat. Durch die zusätzlichen Freibeträge für ihre Kinder erhöht sich der unpfändbare Betrag erheblich. Dadurch reduziert sich der pfändbare Anteil deutlich gegenüber einer alleinstehenden Person mit gleichem Einkommen. | 11

Nimm mal eine Auszeit: Sabbatical & längere Pausen vom Job 12 | vida ARBEITSWELT 3 - 2026 Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Besonders im öffentlichen Dienst existieren bereits feste Modelle für längere Auszeiten. Dort verzichten Beschäftigte über mehrere Jahre hinweg auf einen Teil ihres Gehalts und erhalten dafür während der Freistellungsphase weiterhin Bezüge. Ein ähnliches Modell lässt sich grundsätzlich auch in privaten Unternehmen umsetzen. Was genau ist ein Sabbatical? Unter einem Sabbatical versteht man eine längere berufliche Freistellung, die meist unbezahlt erfolgt. Arbeitnehmer können diese Zeit individuell nutzen – etwa für Reisen, Weiterbildung oder persönliche Erholung. Die Dauer variiert häufig zwischen wenigen Wochen und bis zu einem Jahr. Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Sabbatical gibt es in Deutschland allerdings grundsätzlich nicht. In den meisten Fällen braucht es daher eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beispiel Arbeitszeitkonten und Wertguthaben nutzen Wer Überstunden sammelt oder ein Arbeitszeitkonto führt, kann angesparte Zeiten häufig für eine spätere Auszeit verwenden. Der Vorteil: Während der Freistellung läuft das Gehalt weiter, sodass auch Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bestehen bleiben. Noch umfangreicher sind sogenannte Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten. Dort können neben Überstunden beispielsweise auch Immer mehr Beschäftigte entscheiden sich bewusst für eine längere berufliche Pause. Die Gründe dafür sind ganz unterschiedlich. Während die einen sich den Traum einer längeren Reise erfüllen möchten, wünschen sich andere mehr Zeit für Familie, persönliche Projekte oder schlicht eine Phase zum Durchatmen. Doch welche Möglichkeiten gibt es eigentlich für eine berufliche Auszeit? Und worauf sollte man achten, damit der Wiedereinstieg gelingt? Ein Arbeitnehmer verdient jährlich 60.000 Euro. Mit seinem Arbeitgeber vereinbart er, über drei Jahre hinweg nur 40.000 Euro pro Jahr zu beziehen. Dafür arbeitet er zwei Jahre regulär weiter und wird im dritten Jahr vollständig freigestellt. & längere Pausen vom Job Sabbatical Nimm mal eine Auszeit:

| 13 Beispiel Beispiel Sonderzahlungen oder Urlaubstage über längere Zeit angespart werden. Das angesparte Guthaben wird später während der Freistellung als laufendes Einkommen ausgezahlt. Wichtig dabei: Solche Modelle müssen schriftlich geregelt und gegen eine mögliche Insolvenz abgesichert sein. Auch ein nachträglicher Ausgleich ist denkbar – also erst die Auszeit nehmen und das Zeitkonto später wieder auffüllen. In der Praxis kommt das jedoch eher selten vor. Unbezahlter Sonderurlaub als einfache Lösung Eine vergleichsweise unkomplizierte Möglichkeit ist unbezahlter Sonderurlaub von bis zu einem Monat. Sozialversicherungsrechtlich bleibt das Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit bestehen, sodass der Versicherungsschutz erhalten bleibt. Eine Arbeitnehmerin kombiniert alten und neuen Jahresurlaub zu einer längeren Pause und ergänzt diese anschließend um bis zu einen Monat unbezahlten Urlaub. Während dieser Zeit bleibt sie weiterhin sozialversichert. Was gilt bei längeren Freistellungen? Wer mehrere Monate pausieren möchte und keine Zeit- oder Urlaubsguthaben besitzt, kann ebenfalls eine längere Freistellung vereinbaren. Allerdings ruht das Arbeitsverhältnis dann häufig. Das bedeutet: Beschäftigte müssen sich selbst um ihre Kranken- und Pflegeversicherung kümmern und die Beiträge eigenständig zahlen. Beiträge zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung fallen in dieser Zeit grundsätzlich nicht an – außer, man zahlt freiwillig weiter ein. Gute Vorbereitung ist entscheidend Eine längere Auszeit sollte möglichst frühzeitig geplant werden. Experten empfehlen, das Gespräch mit dem Arbeitgeber mindestens sechs Monate vorher zu suchen. So bleibt ausreichend Zeit, Vertretungen zu organisieren oder Aufgaben intern neu zu verteilen. Gerade kleinere Unternehmen benötigen dafür oft einen längeren Vorlauf. Alles schriftlich festhalten Sind sich beide Seiten einig, sollten sämtliche Vereinbarungen schriftlich dokumentiert werden. Dazu gehören beispielsweise: • Dauer der Freistellung • Vergütungsregelungen • Rückkehrrechte • eventuelle Kündigungsschutzvereinbarungen Ein klar formulierter Vertrag sorgt für Sicherheit auf beiden Seiten. Entsteht während der Auszeit neuer Urlaubsanspruch? Solange das Arbeitsverhältnis mit Vergütungsanspruch fortbesteht, bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch grundsätzlich erhalten. Anders sieht es bei unbezahlten Freistellungen ohne Entgeltanspruch aus: Für diese Zeiträume darf der Arbeitgeber den Urlaub anteilig kürzen. Zurück in den Alltag Viele Menschen berichten nach einem Sabbatical von mehr Energie, besserer Gesundheit und neuer Motivation. Studien zeigen allerdings auch, dass dieser Effekt oft nachlässt, sobald der gewohnte Berufsalltag zurückkehrt. Deshalb lohnt es sich, die freie Zeit nicht nur zur Erholung zu nutzen, sondern auch darüber nachzudenken, welche Belastungen zuvor Stress verursacht haben – und wie sich diese künftig besser vermeiden oder zumindest reduzieren lassen. Ein Mitarbeiter hat sein Wertguthaben vollständig für eine Freistellung bis Ende September genutzt. Er möchte spontan einen weiteren Monat anhängen und vereinbart mit dem Arbeitgeber, eine spätere Jubiläumszahlung dafür einzusetzen.

Mit dem Rad zur Arbeit: Gut für Körper, Kopf und Klima 1. 2. 14 | vida ARBEITSWELT 3 - 2026 Bewegung stärkt die Abwehrkräfte Regelmäßige körperliche Aktivität bringt den Kreislauf in Schwung und aktiviert wichtige Prozesse im Immunsystem. Wer draußen unterwegs ist, profitiert zusätzlich von frischer Luft und Sonnenlicht, das die körpereigene Vitamin-D-Produktion unterstützt. Außerdem hebt Bewegung nachweislich die Stimmung und hilft beim Stressabbau. Schonend für Gelenke und Bewegungsapparat Beim Radfahren trägt der Sattel einen Großteil des Körpergewichts. Dadurch werden Knie- und Hüftgelenke deutlich entlastet – ein klarer Vorteil gegenüber belastungsintensiveren Sportarten wie Joggen. Gleichzeitig fördern die gleichmäßigen Bewegungsabläufe die Versorgung des Gelenkknorpels und unterstützen dessen Beweglichkeit. Mit dem Rad zur Arbeit Gut für Körper, Kopf und Klima Erinnern Sie sich noch an Ihre ersten Fahrversuche auf dem Fahrrad? An das Gefühl von Freiheit, als es plötzlich ohne Stützräder funktionierte? Wer einmal gelernt hat, wie Balance, Bewegung und Lenkung zusammenspielen, verlernt das Radfahren nie wieder. Bis heute verbinden viele Menschen damit ein Gefühl von Leichtigkeit, Unabhängigkeit und Bewegung an der frischen Luft. Kein Wunder also, dass das Fahrrad für Millionen Menschen längst mehr ist als nur ein Freizeitgerät. Rund drei Viertel der Deutschen besitzen ein Fahrrad, viele nutzen es regelmäßig – sei es für Ausflüge, sportliche Aktivitäten oder den täglichen Weg zur Arbeit. Und genau das lohnt sich: Denn Radfahren zählt zu den gelenkschonendsten und zugleich effektivsten Formen der Bewegung. Warum der Arbeitsweg mit dem Fahrrad so gesund ist

3. 4. 5. 6. 7. | 15 Dienstradmodelle: Vorteile für Unternehmen und Beschäftigte Mit Blick auf nachhaltige Mobilität, volle Straßen und den wachsenden Stellenwert betrieblicher Gesundheitsförderung setzen immer mehr Unternehmen auf Diensträder. Das Konzept bietet Vorteile für beide Seiten: Beschäftigte profitieren von mehr Bewegung im Alltag und attraktiven Finanzierungsmöglichkeiten, Unternehmen fördern Gesundheit, Motivation und Umweltbewusstsein. Grundsätzlich least der Arbeitgeber das Fahrrad und stellt es dem Mitarbeiter zur Verfügung. Die Finanzierung erfolgt dabei meist auf zwei unterschiedliche Arten: Gehaltsumwandlung: Die monatlichen Leasingraten werden über einen Teil des Bruttogehalts finanziert. Versteuert wird lediglich der geldwerte Vorteil für die private Nutzung (0,25 % der UVP – auf volle 100 Euro abgerundet). Dienstrad als Zusatzleistung: Überlässt der Arbeitgeber das Fahrrad zusätzlich zum Gehalt, fällt keine Lohnsteuer oder Sozialabgabe an. Auch die private Nutzung und der Weg zur Arbeit sind für den Beschäftigten steuerfrei. Der übliche „geldwerte Vorteil“ (wie beim Dienstwagen) entfällt also komplett. Voraussetzung: Das Fahrrad muss zusätzlich zum regulären Lohn gewährt werden (keine reine Umwandlung des bestehenden Bruttogehalts) Gut für Herz und Kreislauf Schon wenige Fahrradtouren pro Woche können das Herz-Kreislauf-System nachhaltig stärken. Die Ausdauerbelastung trainiert das Herz, verbessert die Durchblutung und kann helfen, Blutdruck sowie Cholesterinwerte positiv zu beeinflussen. Regelmäßiges Radfahren gilt deshalb als wirksame Maßnahme zur Vorbeugung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Unterstützung für einen starken Rücken Eine ergonomische Sitzposition aktiviert zahlreiche Muskelgruppen im Rücken-, Schulter- und Nackenbereich. Gleichzeitig werden die Bandscheiben durch die gleichmäßige Bewegung entlastet. Besonders Menschen mit sitzender Tätigkeit profitieren davon, wenn sie Bewegung in den Alltag integrieren. Training für Beine und Venen Beim Treten arbeiten unterschiedliche Muskelgruppen in Ober- und Unterschenkeln zusammen. Das fördert nicht nur die Muskelkraft, sondern unterstützt auch den Blutfluss in den Venen. Die sogenannte Muskelpumpe hilft dabei, die Beine zu entlasten und Beschwerden wie schweren Beinen vorzubeugen. Mehr Sauerstoff für den Körper Radfahren verbessert die Atmung und steigert die Sauerstoffaufnahme. Die Lunge arbeitet effizienter, die Ausdauer nimmt zu und alltägliche Belastungen fallen leichter. Wer regelmäßig fährt, merkt oft schon nach kurzer Zeit eine bessere körperliche Leistungsfähigkeit. Unterstützung beim Gewichtsmanagement Fahrradfahren verbrennt Kalorien, regt den Stoffwechsel an und unterstützt den Körper dabei, Fettreserven abzubauen. Besonders bei längeren, gleichmäßigen Fahrten wird die Fettverbrennung aktiviert. Gleichzeitig eignet sich Radfahren hervorragend als Einstieg in einen aktiveren Lebensstil. Fazit Der Arbeitsweg mit dem Fahrrad ist weit mehr als nur eine Alternative zum Auto oder öffentlichen Nahverkehr. Wer regelmäßig in die Pedale tritt, fördert aktiv Gesundheit, Fitness und Wohlbefinden – und leistet gleichzeitig einen Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit im Alltag. In Kombination mit attraktiven Dienstradmodellen profitieren hiervon sowohl Beschäftigte als auch Unternehmen gleichermaßen.

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