Perspektive Arbeitswelt 04/2021

HINZUVERDIENST Bis zum 31.12.2021 wird ein während der Kurzarbeit neu aufgenommener Minijob nicht auf das Kurzarbei- tergeld angerechnet. Ab dem 01.01.2022 gilt: Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das hieraus erzielte Ent- gelt (unabhängig von dessen Höhe) auf das Kurzarbei- tergeld angerechnet. Besteht die Nebentätigkeit schon vor der Kurzarbeit im Hauptberuf bleibt das Entgelt aus der Nebentätigkeit generell anrechnungsfrei. BEITRAGSERSTATTUNG Bis zum 30.09.2021 werden die Beiträge zur Sozialversi- cherung während der Kurzarbeit an die Arbeitgeber in voller Höhe erstattet. Für Betriebe, die bis dahin Kurzar- beit eingeführt hatten, werden die Sozialversicherungs- beiträge anschließend bis Dezember 2021 zu 50 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. WEITERBILDUNG Wer seinen Beschäftigten in der Phase der Kurzarbeit berufliche Weiterbildung ermöglicht, bekommt die So­ zialversicherungsbeiträge bis zum 31.07.2023 zur Hälfte erstattet. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wird, Träger und Maßnahme nach dem SGB III zugelassen sind und die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durchge- führt wird. Zusammen mit der bis Ende 2021 befristeten, pande- miebedingten Erstattung der Sozialversicherungs- beiträge bei Kurzarbeit können Arbeitgeber bis zum 31.12.2021 somit weiterhin eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erhalten, auch wenn die pandemiebedingte Erstattung zum 01.10.2021 auf 50 Prozent gesunken ist (s.o.). Zudem werden dem Arbeitgeber für Weiterbildungs- maßnahmen nach dem SGB III bis zum 31.07.2023 auch die Lehrgangskosten in Abhängigkeit der Betriebsgröße pauschal zwischen 15 und 100 Prozent erstattet. ERLEICHTERTER ZUGANG Für Betriebe, die bis zum 30.09.2021 mit Kurzarbeit begonnen haben, reicht es für den Anspruch auf Kurz- arbeitergeld aus, wenn mindestens 10 Prozent der Be- schäftigten von einen Arbeitsausfall betroffen sind. Zudem müssen Beschäftigte keine Minusstunden auf- bauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann – vorausgesetzt, die Kurzarbeit hat vor dem 01.10.2021 begonnen. Wird die Kurzarbeit nach dem 30.09.2021 eingeführt, müssen mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. BEZUGSDAUER Für Betriebe, die Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 ein­ geführt hatten, wurde die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängert – längstens bis zum 31.12.2021. HÖHE Für Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt um mindestens 50 Prozent reduziert ist, wurde das Kurzarbeitergeld gestaffelt erhöht. Konkret: Ab dem vierten Monat des Bezugs wurde das Kurzarbeitergeld auf 70 Prozent (be- ziehungsweise 77 Prozent für Beschäftigte mit min- destens einem Kind) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) aufgestockt. Diese Regel gilt bis 31.12.2021 für alle Betroffenen, die spätestens für September 2021 erstmalig Kurzarbeiter­ geld erhalten haben. Regulär beträgt das Kurzarbei- tergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, für Berufstätige mit Kindern 67 Prozent. laufen aus | 13

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