Perspektive Arbeitswelt 04/2022

10 | vida ARBEITSWELT 4 - 2022 MELDUNGEN 8. SGB IV-ÄndG jeweils zuständige Krankenkasse weiter, die dann die inhaltliche Prü- fung und Übernahme der Daten vollzieht. Zur Vereinfachung derMeldeverfah- ren sieht das 8. SGB IV Änderungs- gesetz vor, dass perspektivisch nur noch eine Annahmestelle pro Kas- senart zulässig ist. Die Anzahl der Annahmestellen wird jedoch auf dem heutigen Bestand gesichert, sodass es durch die Neuregelung nicht unmittelbar zur Schließung von Annahmestellen kommt. Zudem wird es den Krankenkassen ermöglicht, die Aufgaben einer An- nahmestelle auf einen Kommunika- tionsserver zu übertragen und so den Weg der Datenweiterleitung um eine weiterverarbeitende Stelle zu reduzieren. Der technische Meldeweg für die elektronischen Arbeitgeber-Melde­ verfahren sieht vor, dass die Mel- dungen aus den Entgeltabrech- nungssystemen und maschinellen Ausfüllhilfen auf einen GKV-Kommu­ nikationsserver übertragen werden. Damit die Daten nicht an jede Kran- kenkasse einzeln übermittelt werden müssen, wurden Annahmestellen der Krankenkassen geschaffen, die die Meldungen vom GKV-Kommu- nikationsserver abrufen und weiter- verteilen. Die Annahmestellen stellen die technische Richtigkeit fest und prüfen die Meldungen insbesonde­ re darauf, ob sie vollständig sind und nur die zugelassenen Zeichen, Schlüsselzahlen und sonstigen vor­ gesehenen Angaben enthalten. Dann übermitteln sie die Datenbausteine beziehungsweise Datensätze an die Reduzierung der Annahmestellen Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) soll der Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und u.a. den Sozialversicherungsträgern auf elektronische Austausch­ verfahren umgestellt werden. Nachfolgend ein Überblick über die bei Redaktionsschluss bekannten Änderungen.

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