Perspektive Arbeitswelt 04/2022

| 11 Zentrale Stammdatendatei für Arbeitgeber Zum 01.01.2024 führt der GKV-Spit­ zenverband eine automatisierte Datei ein, in der Arbeitgebern alle not- wendigen Stammdaten der Träger der sozialen Sicherung für die Durch- führung der Melde-, Beitrags-, Be­ scheinigungs- und Antragsverfahren zentral zur Verfügung gestellt wer- den. Ab 2024 wird die Übertragung von Namen und Anschriften in den Ar- beitgeber-Meldeverfahren auf den Codiercode UTF-8 umgestellt. Die- ser Codiercode entspricht dem in- ternationalen Standard und ist auch der heutzutage gängige Codiercode für systemgeprüfte Entgeltabrech- nungsprogramme und Ausfüllhilfen. Ab dem 01.01.2024 hat der Arbeit- geber Beginn und Ende einer in Anspruch genommenen Elternzeit der zuständigen Krankenkasse ge- sondert zu melden, wenn die kran- kenversicherungspflichtige Beschäf- tigung – wie bei anderen Unterbre- chungsmeldungen auch – durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt für mindestens einen Kalendermo- nat unterbrochen wird. Die Elternzeitmeldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spä- testens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Elternzeit abzuge- ben. Bei Aufnahme der ersten Beschäfti- gung vergibt die Deutsche Renten- versicherung (DRV) eine Sozialver- sicherungsnummer und informiert den Arbeitnehmer hierüber. Dieser legt die Sozialversicherungsnummer dann seinem Arbeitgeber vor. Dane- ben existiert bereits seit Juli 2016 ein elektronisches Abrufverfahren, über das Arbeitgeber die Versicherungs- nummer direkt bei der Datenstelle der DRV abrufen können. Bislang erhalten die Krankenkassen Informationen zum Beginn und zum Ende des Elterngeldbezuges ihrer Versicherten direkt von den Eltern- geldstellen. Nimmt der Versicherte über den Elterngeldbezug hinaus Elternzeit, wird dies von den Kran- kenkassen direkt bei den Versicher- ten abgefragt. Mit der Integration der Elternzeitmeldungen in das DEÜV-Meldeverfahren entfällt die (Papier-)Meldung der Elterngeld- stellen an die Krankenkassen sowie die Abfrage der Krankenkassen zur Inanspruchnahme von Elternzeit bei ihren Versicherten. Dieses elektronische Abrufverfah- ren hat sich in der betrieblichen Praxis bewährt und wird daher ab dem 01.01.2023 verpflichtend. Hierdurch entfällt gleichzeitig die Vorlagepflicht des Beschäftigten. Zudem wird die Bezeichnung für die Mitteilung der DRV von „Sozial- versicherungsausweis“ offiziell auf „Versicherungsnummernachweis“ geändert. Gesonderte Elternzeitmeldung durch Arbeitgeber Technische Standards: Namen und Anschriften künftig UTF-8 codiert Die Daten werden jeweils tages­ aktuell sowie in ihrer Historie für die letzten sechs Jahre dargestellt und stehen den Arbeitgebern zum auto- matisierten Abruf bereit. Abrufverfahren für Versicherungs­ nummer

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