Perspektive Arbeitswelt 04/2022
So gelten die deutschen Rechtsvorschriften unter be- stimmten Voraussetzungen auch dann weiter, wenn ein Arbeitnehmer aus Deutschland ins Ausland entsendet wird (so genannte Ausstrahlung). Im umgekehrten Fall wird ein aufgrund eines ausländischen Beschäftigungs- verhältnisses tätiger Arbeitnehmer bei einer Beschäf- tigung in Deutschland unter bestimmten Vorausset- zungen (u.a. zeitliche Befristung der Entsendung) nicht nach deutschen Rechtsvorschriften sozialversiche- rungspflichtig (Einstrahlung). Personen (Ausländer), die nicht Angehörige eines Mit- gliedstaates der Europäischen Union (EU), Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Euro päischen Wirtschaftsraum (EWR) oder Staatsangehö rige der Schweiz sind, benötigen für die Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland einen Aufenthaltstitel, in dem vermerkt ist, dass sie in Deutschland erwerbstätig sein dürfen. Bei Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland sind in aller Regel die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung anwendbar. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen. Im Ausland beschäftigte Flüchtlinge Mobiles Arbeiten in 6 | vida ARBEITSWELT 4 - 2022
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