Perspektive Arbeitswelt 04/2022

Auch anerkannte Flüchtlinge sind grundsätzlich zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland berech- tigt. So können beispielsweise geflüchtete Personen aus der Ukraine, denen auf der Grundlage eines Rats- beschlusses der EU vom 04.03.2022 vorübergehender Schutz gewährt wird, entsprechende Aufenthaltser- laubnisse beantragen. Mit diesem Aufenthaltstitel ist der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Während die versicherungsrechtliche Beurteilung von Ausländern, die eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis haben und damit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, bei Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland in aller Regel keine Schwierigkeiten be- reitet, stellt sich die Situation für diejenigen, die im Rahmen eines im Ausland bestehenden Arbeitsverhält- nisses vorübergehend in Form mobilen Arbeitens in Deutschland tätig sind, anders dar. Dies betrifft aktu- ell geflüchtete Personen aus der Ukraine, die die Mög- lichkeit haben, für ihren Arbeitgeber in der Ukraine von Deutschland aus Arbeiten zu erbringen, die sich unab- hängig von einer festen Arbeitsstätte online durchfüh- ren lassen („Remote Work“). Das nur vorübergehende mobile Arbeiten in Deutsch- land im Rahmen eines imAusland bestehenden Arbeits- verhältnisses führt für die betroffenen Arbeitnehmer nicht zur Begründung eines sozialversicherungspflich- tigen Beschäftigungsverhältnisses, wenn die Voraus- setzungen einer Entsendung im Sinne der Einstrahlung erfüllt sind, das heißt die Arbeitnehmer (weiterhin) in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zu ihrem im Ausland ansässigen Arbeitgeber stehen und von die- sem zeitlich befristet nach Deutschland entsandt werden. In den vorliegenden Fällen des „Remote-Work“ ergibt sich die zeitliche Begrenzung zwar nicht aus der Eigen- art der Beschäftigung. Unter Begrenzungen infolge der Eigenart der Beschäftigung fallen typischerweise Be- schäftigungen, die mit Projekten im Zusammenhang stehen, deren Fertigstellung eine absehbare Zeit in Anspruch nimmt, insbesondere für Montage- und Ein- weisungsarbeiten, Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken und Betriebsanlagen. In aller Regel dürfte jedoch eine zeitliche Begrenzung infolge vertraglicher Befristung gegeben sein, indem entweder eine Art Entsendevereinbarung mit zunächst zeitlicher Befristung vorliegt oder eine entsprechende mündliche Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer besteht, wonach die Arbeit vorübergehend au- ßerhalb der festen Arbeitsstätte (im Entsendestaat) in Form mobilen Arbeitens ausgeübt werden soll. Deutschland | 7

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