Perspektive Arbeitswelt 04/2023
| 13 Zu beachtende Fristen Das Rahmenübereinkommen ist am 01.07.2023 in Kraft getreten. Ein Antrag zu seiner Inanspruchnahme kann somit erst ab diesem Datum Geltung entfalten. Es ist jedoch keine Eile geboten, da ein bei der DVKA (Deutsche Verbindungsstel- le Krankenversicherung – Ausland) eingehender Antrag rückwirkend ab dem 01.07.2023 gilt, sofern er bis zum 30.06.2024 gestellt wird und in diesem Zeitraum durchgängig in Deutschland Sozialversicherungs- beiträge entrichtet wurden. Somit ist nach Inkrafttreten des Rahmen- übereinkommens ein Jahr Zeit für die Antragstellung mit Gültigkeit ab 01.07.2023. Nach Ablauf des ersten Jahres kann ein Antrag nur noch für drei Mona- te rückwirkend gestellt werden, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass in diesem Zeitraum durchgän- gig Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland entrichtet wurden. Ebenfalls zu beachten: Für eine Per- son kann eine Vereinbarung jeweils für maximal drei Jahre geschlossen werden. Allerdings sind Verlän- gerungen – auf erneuten Antrag – möglich. Antragstellung Da es sich um einen Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung handelt, ist er in dem Staat zu stellen, dessen Sozialversicherungsrecht nach dem Rahmenübereinkommen gelten soll. Liegt der Arbeitgebersitz in Deutschland und soll unter den zuvor geschilderten Rahmenbe- dingungen deutsches Sozialver- sicherungsrecht zur Anwendung kommen, ist das übliche Antrags- verfahren für Ausnahmevereinba- rungen nach Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 zu nutzen. Das heißt, dass ein entsprechender Antrag vom Arbeitgeber elektronisch an die DVKA zu übermitteln ist. i n K r a f t F r a g e n ? N e u e s A b k o m m e n Umfasste Sachverhalte Das Rahmenübereinkommen gilt für eine Person, die ausschließlich eine abhängige Beschäftigung für einen Arbeitgeber oder mehrere Arbeitgeber, die jedoch nur in einem Staat ansässig sind (nachfolgend nur als „Arbeitgeber“ bezeichnet) sowohl in dem Staat, in dem sich der Sitz oder Wohnsitz des Arbeitgebers befindet, als auch in ihrem Wohnstaat in Form von Telearbeit unter Einsatz von Informationstech- nologie ausübt und auf diese Weise die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllt. Sofern eine solche Situation vorliegt und eine entsprechende Verein barung im Interesse der Person liegt und bei der zuständigen Stelle des Staates beantragt wird, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, kein dritter Staat involviert ist (bspw. ein weiterer Staat, in dem gewöhnlich gearbeitet wird) und die Telearbeit im Wohnstaat zwischen 25 % und weniger als 50 % der gesamten Beschäfti- gung ausmacht, sind die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Staates an- zuwenden, in dem der Arbeitgeber ansässig ist. Die vorherige Anwen- dung dieser Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit oder eine grund- sätzliche Befristung des Sachver- halts sind nicht notwendig. Weitere Informationen zu den beschriebenen Neuregelungen finden Sie auf der Website der DVKA unter www.dvka.de > Arbeitgeber & Erwerbstätige > Anträge & Fragebögen finden > Abschluss einer Ausnahmevereinbarung.
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