Perspektive Arbeitswelt 04/2023

| 3 BGF vida SPEZIAL Betriebliche Gesundheitsförderung Auf den ersten Blick Neues SV-Meldeportal freigeschaltet In Abstimmung mit den anderen Sozialversicherungs- trägern stellen die Krankenkassen seit Jahren die Aus- füllhilfe sv.net für die elektronische Datenübermittlung zur Verfügung. Mit der neuen Regelung nach § 95a SGB IV wurde die Rechtgrundlage für eine (neue) Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern geschaffen. Diese neue Ausfüllhilfe, das „SV-Meldeportal“, hat die bisherige Ausfüllhilfe sv.net nun abgelöst. In einer Übergangszeit bis zum 31.12.2023 kann das Vorläuferprodukt sv.net jedochohne Einschränkungen weiter genutzt werden. Kosten Die Nutzung des SV-Meldeportals ist in den Jahren 2023 und 2024 kostenfrei, sofern sich Arbeitgeber und deren Dienstleistungspartner bis zum 31.03.2024 als Nutzer registrieren. Erst ab 2025 ist für diese Anwen- der die Nutzung des SV-Meldeportals kostenpflichtig. Ab dem 01.04.2024 wird die Nutzungsgebühr allen neu registrierten Arbeitgebern sofort in Rechnung gestellt. Weitere Informationen Alle Informationen zum neuen Meldeportal können von der zentralen Plattform www.sv-meldeportal.de abge- rufen werden. Mindestlohn: Erhöhung zum 01.01.2024 Die Mindestlohnkommission hat beschlossen, den ge- setzlichen Mindestlohn zum 01.01.2024 von derzeit 12,00 Euro auf dann 12,41 Euro zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung wurde per 01.01.2025 beschlossen. Ab dann soll der Lohn auf 12,82 Euro ansteigen. Zuletzt wurde der Mindestlohn per Gesetz zum 01.01.2023 von 10,45 Euro auf 12,00 Euro angehoben. Die Werte gelten brutto je Zeitstunde. Die aktuelle Entscheidung der Kommission erfolgte mehrheitlich, jedoch gegen die Stimmen der Arbeitneh- merseite. Diese hatte eine Erhöhung auf 13,50 Euro ins Spiel gebracht. Im Weiteren führten die Vertreter ins Feld, dass spätestens Ende 2024 die EU-Mindestlohn- richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden müs- se. Danach sollen die Mindestlöhne in der Europäischen Union mindestens 60 Prozent des Medianlohns von Voll- zeitbeschäftigten erreichen. Dies würde einem Mindest- lohn in Höhe von mindestens 14,00 Euro entsprechen. Zum Hintergrund: Einen allgemeinen gesetzlichen Min- destlohn gibt es in Deutschland seit 2015. Damit wurde eine Lohnuntergrenze eingeführt, die nicht unterschrit- ten werden darf. Über die Anpassung des Mindestlohns entscheidet alle zwei Jahre eine unabhängige Kommis- sion der Tarifpartner, die sich aus Vertretern der Arbeit- geberverbände sowie den Gewerkschaften zusammen- setzt und außerdem von Wissenschaftlern beraten wird. Inhalt Seite Auf den ersten Blick: Neuigkeiten zur Sozialversicherung 3 Beschäftigung: Wenn Arbeitnehmer im Ausland festsitzen 4 und 5 Vorruhestandsgeld: Versicherungspflicht bis zur Altersrente 6 und 7 Arbeit und Recht 8 Zahlen, Daten, Fakten 9 Psychische Gesundheit der Mitarbeiter: Stellschraube für den Unternehmenserfolg 10 und 11 Grenzüberschreitende Telearbeit: Neues Abkommen in Kraft 12 und 13 Existenzgründer: Rund um die Sozialversicherung 14 und 15 Mit vier zusätzlichen Seiten in der I bis IV Heftmitte:

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