Perspektive Arbeitswelt 04/2023
| 5 Hilfe durch die deutschen Botschaften Wenn Ihr Arbeitnehmer im Ausland in eine Notsituation gerät, können Sie ihn auch von Deutschland aus unter- stützen. Nehmen Sie in einem solchen Fall Kontakt zur deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Land auf. Sie ist auf Krisenfälle spezialisiert und kann aufgrund ihrer ausgeprägten Orts- und Situationskenntnis mit In- formationen, Tipps und Ratschlägen helfen. Die Unterstützung reicht dabei von Hinweisen, wie nach einem Verlust oder Diebstahl Geld beschafft werden kann, bis hin zur Organisation aufwändiger Ambulanz- flüge. Zudem können sie Ihren Mitarbeiter z. B. nach einerNaturkatastrophe bei der Ausreise aus dem be- troffenen Gebiet unterstützen. Weitere Informationen, Reisewarnungen und die Kon- taktdaten der deutschen Auslandsvertretungen finden Sie im Internet unter www.auswaertiges-amt.de . Ebenfalls zu beachten: Als Arbeitgeber sind Sie gegen- über dem Arbeitnehmer dazu verpflichtet, vor Anord- nung einer Dienstreise zwischen der Notwendigkeit der Reise und dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers abzuwägen. Ist die Dienstreise zwingend erforderlich, muss der Arbeitgeber besondere Schutzmaßnahmen ergreifen, z. B. eine Unterweisung bzgl. Hygiene- und Sicherheitsregelungen. Kommt es während einer Dienstreise zu einem Arbeits- unfall, springt die gesetzliche Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft ein – auch im Ausland. Aller- dings kommt sie nur für die Folgen von Unfällen auf, die sich im direkten beruflichen Umfeld ereignet haben. Es kann daher passieren, dass Sie als Arbeitgeber auf Ihren Kosten (ggf. nur teilweise) sitzenbleiben – insbe- sondere dann, wenn Ihr Arbeitnehmer sich in einem Land befindet, mit dem kein Sozialversicherungsab- kommen besteht (zum Beispiel im afrikanischen oder asiatischen Raum). Viele private Versicherungen bieten Dienstreiseversicherungen an, die weltweit die Krankheitskosten und die Kosten für Krankenrücktrans- porte abdecken. Wenn Sie auf der sicheren Seite sein möchten, schlie- ßen Sie eine solche Versicherung für Ihre Mitarbeiter ab – und zwar auch dann, wenn diese eine eigene private Auslandskrankenversiche- rung haben (diese deckt oftmals nur private Auslandsreisen ab). PRAXISTIPP
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