Perspektive Arbeitswelt 04/2023
6 | vida ARBEITSWELT 4 - 2023 Für Bezieher von Vorruhestandsgeld besteht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich, wenn eine Altersrente bezogen wird oder ein Anspruch auf eine Altersrente besteht. Vorruhestandsgeld Versicherungspflicht bis zur Altersrente Vorruhestandsgeld Bezieher von Vorruhestandsgeld im Sinne des Vorruhestandsgesetzes (VRG) sind in der Kranken- und Pfle- geversicherung wie gegen Arbeits- entgelt Beschäftigte versicherungs- pflichtig (§ 5 Abs. 3 SGB V und § 20 Abs. 2 SGB XI). In der Rentenversi- cherung besteht für sie als sonstige Versicherte Versicherungspflicht (§ 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht setzt voraus, dass das Vorruhestandsgeld mindestens 65 % des durchschnitt lichen Bruttoarbeitsentgelts der letzten sechs Monate beträgt (§ 3 Abs. 2 VRG). Vorruhestand Das als Fördergesetz ausgestaltete VRG war zwar bis zum 31. Dezember 1988 befristet und galt danach nur noch für vor dem 1. Januar 1989 eingetretene geförderte Vorruhe- standsfälle (§ 14 VRG). Es besteht – wie das Altersteilzeitgesetz – jedoch auch nach Auslaufen der vorgese- henen Förderung fort und bestimmt die Auslegung des Vorruhestands- begriffs. Hiernach wird Vorruhestandsgeld bis zum frühestmöglichen Beginn einer Altersrente oder ähnlicher Be- züge öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn keine dieser Leistungen bean- sprucht werden kann, bis zum Ab- lauf des Kalendermonats gewährt, in dem der ausgeschiedene Arbeitneh- mer die Regelaltersgrenze erreicht.
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