Perspektive Arbeitswelt 04/2023

| 7 FRAGEN? Informationen rund um das Thema „vorzeitiger Ruhestand“ finden Sie beispielsweise auf der Website www.deutsche-rentenversicherung.de unter > Über uns & Presse > Mediathek > Broschüren. Quelle: DRV (summa summarum – Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen; Ausgabe 2.2023) Versicherungspflicht bis zur Altersrente Der Bezug einer Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung steht dem kranken-, pflege- und ren- tenversicherungspflichtigen Bezug von Vorruhestandsgeld demnach entgegen. Dies gilt auch für den Be- zug einer vorgezogenen Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgren- ze. Dabei ist unerheblich, ob diese Altersrente abschlagsfrei oder mit Abschlägen bezogen wird. Vorruhestandsvereinbarung Soweit eine Vorruhestandsverein­ barung über den Zeitpunkt des erstmaligen Anspruchs auf eine abschlagsfreie Altersrente hinaus abgeschlossen wird, tritt dennoch zunächst Kranken-, Pflege- und Ren- tenversicherungspflicht für den Be- zug von Vorruhestandsgeld ein. Die Versicherungspflicht endet dann ab dem Zeitpunkt, ab dem eine vor- gezogene Altersrente mit Abschlä- gen oder abschlagsfrei oder eine vergleichbare Alterssicherungsleis- tung bezogen wird oder eine vorge- zogene Altersrente ohne Abschläge beansprucht werden kann, spätes- tens mit Erreichen der Regelalters- grenze. Die Versicherungspflicht aufgrund des Vorruhestandsgeldes endet aber auch ohne Bezug einer Alters- rente, wenn eine Altersrente bean- sprucht werden kann. Dies gilt je- doch nur für den Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente. Soweit im Vorruhestandsgesetz auf den Anspruch auf eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgren- ze abgestellt wird, betraf dies zum damaligen Zeitpunkt abschlagsfreie Altersrenten, da die Abschläge auf vorgezogene Altersrenten erstmals mit dem Rentenreformgesetz 1992 eingeführt wurden. Mit der Intention des Vorruhestands- gesetzes, den Übergang vom Er- werbsleben in den Ruhestand zu erleichtern, dürfte ein Zwang zur Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen jedoch nicht ver- einbar sein. Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger ist die Regelung daher dahingehend aus- zulegen, dass auf den Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente ab- zustellen ist. Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente

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