Perspektive Arbeitswelt 04/2023
| 7 FRAGEN? Informationen rund um das Thema „vorzeitiger Ruhestand“ finden Sie beispielsweise auf der Website www.deutsche-rentenversicherung.de unter > Über uns & Presse > Mediathek > Broschüren. Quelle: DRV (summa summarum – Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen; Ausgabe 2.2023) Versicherungspflicht bis zur Altersrente Der Bezug einer Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung steht dem kranken-, pflege- und ren- tenversicherungspflichtigen Bezug von Vorruhestandsgeld demnach entgegen. Dies gilt auch für den Be- zug einer vorgezogenen Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgren- ze. Dabei ist unerheblich, ob diese Altersrente abschlagsfrei oder mit Abschlägen bezogen wird. Vorruhestandsvereinbarung Soweit eine Vorruhestandsverein barung über den Zeitpunkt des erstmaligen Anspruchs auf eine abschlagsfreie Altersrente hinaus abgeschlossen wird, tritt dennoch zunächst Kranken-, Pflege- und Ren- tenversicherungspflicht für den Be- zug von Vorruhestandsgeld ein. Die Versicherungspflicht endet dann ab dem Zeitpunkt, ab dem eine vor- gezogene Altersrente mit Abschlä- gen oder abschlagsfrei oder eine vergleichbare Alterssicherungsleis- tung bezogen wird oder eine vorge- zogene Altersrente ohne Abschläge beansprucht werden kann, spätes- tens mit Erreichen der Regelalters- grenze. Die Versicherungspflicht aufgrund des Vorruhestandsgeldes endet aber auch ohne Bezug einer Alters- rente, wenn eine Altersrente bean- sprucht werden kann. Dies gilt je- doch nur für den Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente. Soweit im Vorruhestandsgesetz auf den Anspruch auf eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgren- ze abgestellt wird, betraf dies zum damaligen Zeitpunkt abschlagsfreie Altersrenten, da die Abschläge auf vorgezogene Altersrenten erstmals mit dem Rentenreformgesetz 1992 eingeführt wurden. Mit der Intention des Vorruhestands- gesetzes, den Übergang vom Er- werbsleben in den Ruhestand zu erleichtern, dürfte ein Zwang zur Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen jedoch nicht ver- einbar sein. Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger ist die Regelung daher dahingehend aus- zulegen, dass auf den Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente ab- zustellen ist. Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente
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