Perspektive Arbeitswelt 04/2023
8 | vida ARBEITSWELT 4 - 2023 Arbe & PTBS: Als Berufskrankheit anerkennungsfähig Eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Rettungssanitätern kann als „Wie-Berufskrankheit“ an- erkannt werden, auch wenn die Posttraumatische Be- lastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten- Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts ent- schieden. Der Kläger erlebte als Rettungssanitäter viele traumati- sierende Ereignisse (unter anderem Amoklauf, Suizide und andere das Leben sehr belastende Momente). Im Jahr 2016 wurde bei ihm eine Posttraumatische Belas- tungsstörung festgestellt. Die Beklagte lehnte es ab, diese Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen, weil die Posttraumatische Belastungsstörung nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste aufgezählten Berufs- krankheiten gehört. Die Posttraumatische Belastungs- störung sei auch nicht als „Wie-Berufskrankheit“ anzu- erkennen. Anders als die Vorinstanzen hat das BSG entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann. Rettungssanitäter sind während ihrer Ar- beitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Diese Ein- wirkungen sind abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft Ursache einer Posttraumatischen Belas- tungsstörung (BSG – AZ: B 2 U 11/20 R. Betriebsrente: Teilzeitentgelt ist maßgeblich Eine Betriebsrente kann niedriger ausfallen, wenn jemandvor Renteneintritt in Teilzeit arbeitet. Das gilt zumindest dann, wenn die Kürzung das Einkommen der letzten Beschäftigungsjahre mitberücksichtigt. Eine entsprechende Entscheidung hat das Bundesarbeitsge- richt jetzt gefällt (AZ: 3 AZR 221/22). In dem Fall ging es um die Betriebsrente einer Frau, die zunächst in Vollzeit, zuletzt aber seit mehr als 15 Jahren in Teilzeit gearbeitet hatte. Bei der Berechnung stützte sich der Arbeitgeber auf eine Formel, wonach der Ren- tenbetrag bei Teilzeitarbeit quotiert anzupassen war. Dabei wurde auf das Verhältnis der durchschnittlichen Arbeitszeit während der letzten zehn Dienstjahre zur Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahrs vor dem Aus- scheiden abgestellt. Die Arbeitnehmerin verlangte eine höhere Betriebs- rente, weil sie früher einmal in Vollzeit tätig gewesen sei. Bei der Berechnung müssten – so ihre Argumen- tation – nicht nur die letzten zehn Jahre, sondern ihre gesamten Beschäftigungsjahre quotiert berücksichtigt werden. Dagegen wendete die Arbeitgeberseite ein, der Lebensstandard verfestige sich im Bezugszeitraum vor dem Ausscheiden. Es sei zulässig, Leistungen der be- trieblichen Altersversorgung für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis ihres Beschäftigungsumfangs zu kürzen. Die Richter entschieden hierzu, dass bei einer endge- haltsbezogenen Betriebsrentenzusage auf das zuletzt maßgebliche Entgelt auch bei Teilzeitkräften abgestellt werden dürfe. Die endgehaltsbezogene Betriebsrente dient insoweit dem legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand. Hierbei sei es nicht zu beanstanden, wenn die Zusage einen Betrachtungszeitraum von zehn Jahren vor dem Ausscheiden zur Bestimmung des maß- geblichen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs von Teilzeitbeschäftigten zugrunde legt. Diese werden dadurch nicht unzulässig benachteiligt.
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