Perspektive Arbeitswelt 04/2024

| 11 Neues Betriebsstättenverzeichnis Es wird ein neues bundeseinheitliches Verzeichnis von Betriebsstätten durch die DGUV aufgebaut. Das soll für eine einheitliche und aktuelle Datenlage sorgen. Das hilft sowohl der Unfallversicherung als auch den Arbeitsschutzbehörden der Länder, um Prävention zur Verhütung von Unfällen zu stärken und die Kontrollen effizienter zu gestalten. Das neue Verzeichnis wird von der Bundesagentur für Arbeit, den Trägern der Unfallversicherung und den zuständigen Arbeitsschutzbehörden der Länder mit Da- ten versorgt. Die bei den Unfallversicherungsträgern bekannten Betriebsstätten und Besichtigungsorte sol- len zum Zwecke der Prävention möglichst umfassend gespeichert werden. Jede Betriebsstätte und jeder erfasste Besichtigungs- ort erhält im neuen Verzeichnis eine Betriebsstätten- Nummer. Diese setzt sich aus der Unternehmernummer sowie einem weiteren Suffix zusammen. Anpassung des Sterbegeldes Das Sterbegeld wird von einem Siebtel der jährlichen Bezugsgröße auf zwei Siebtel der Bezugsgröße ange- hoben, um dem erheblichen Anstieg der Bestattungs- kosten in vergangenen Jahren gerecht zu werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Höhe des Ster- begeldes die regelmäßig anfallenden Aufwendungen der Bestattung eines Verstorbenen ersetzt. Änderungen imBeitrags- undMelderecht: Darüber hinaus werden mit dem Gesetz zum 01.07.2025 Änderungen und Korrekturen bei der Umsetzung gesetzlicher Regelungen im Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung umgesetzt, die zur Vereinfachung der Verfahren beitragen: • Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, wurde die beitragsrecht- liche Behandlung in § 23d SGB IV konkretisiert. Ausgezahlte Entgeltguthaben sind danach dem letzten, mit laufendem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, auch wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt. Aus Erfahrungen in der betrieblichen Abrechnungspraxis ergibt sich weiterer Konkretisierungsbedarf für die Fälle, in denen der Beendigung einer Beschäftigung eine länger- fristige Krankheit vorausging. Es wird klargestellt, dass bei der Zuordnung von ausgezahlten Entgeltguthaben auf den letzten, mit laufendem Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum abzustellen ist. • Es wird klargestellt, dass vor der Anmeldung für Beschäftigte und der erstmaligen Meldung eines Versorgungs­ bezuges die Versicherungsnummer elektronisch abgefragt werden muss, wenn sie systemseitig nicht bekannt ist. Hier kam es in den letzten Jahren trotz der Einführung des maschinellen Abfrageverfahrens für die Versiche­ rungsnummer immer noch in über 270.000 Fällen pro Jahr zu einer Abweichung, die jeweils einen erheblichen Korrekturaufwand bei allen Beteiligten auslöste. Darüber hinaus wird klargestellt, dass diese Regelung nicht für die Abgabe von Sofortmeldungen gilt, um dieses zeitkritische Verfahren nicht zu verzögern. • Laut einer Schätzung des GKV-Spitzenverbandes aus dem Jahr 2019 kommt es bei den Einzugsstellen zu über 70.000 Fällen jährlich, bei denen die Korrektur einer fehlerhaften Meldung durch den jeweiligen Arbeitgeber trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfolgt. Um die zeitnahe Weiterleitung der Meldungen auf Grund von fehlerhaften Angaben zur Person des Beschäftigten nicht zu verzögern, wird künftig der manuelle Eingriff in das Meldeverfahren durch die Einzugsstellen in diesen Einzelfällen gestattet. Die Meldungen sind gesondert zu kennzeichnen und den meldenden Stellen in Kopie zu übersenden. Die Einzugsstelle hat den Beschäftigten über die beabsichtigte Korrektur vorab in Textform zu informieren. Der Beschäftigte muss der Korrektur gegen- über der Einzugsstelle in Textform zustimmen. Die Einzugsstelle hat die Zustimmung des Beschäftigten sowie die Korrektur der Meldung vor der Weiterleitung zu dokumentieren. Der Meldepflichtige erhält eine Kopie der geänderten Meldung. • Bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen hat die Zahlstelle die notwendigen Angaben zur Einrichtungeines Zahlstellenkontos künftig elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Im Rahmen der Umsetzung des digitalen Verfahrens zur Anlage eines Arbeitgeberkontos bei den Einzugsstellen hat sich gezeigt, dass eine inhaltlich entsprechende Regelung zur Anlage eines Kontos einer Zahlstelle bei den Ein- zugsstellen bisher fehlt. Deshalb wird diese nun analog zur Regelung für die Arbeitgeber im Zahlstellenmelde­ verfahren umgesetzt. Die Betriebsdaten der Zahlstelle sind zu übermitteln.

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