Perspektive Arbeitswelt 04/2024

| 13 Verfahren Die Ausgleichsabgabe wird im Rahmen der sogenannten Selbst- veranlagung erhoben. Arbeitgeber müssen jährlich überprüfen, ob sie die Beschäftigungspflicht erfüllt ha- ben. Das Ergebnis müssen sie der Agentur für Arbeit mittels Software (www.iw-elan.de ) per Internet oder in Papierformularen melden. Die Ausgleichsabgabe selber geht an das jeweils örtlich zuständige In- tegrationsamt. Für beides, also die Meldung und die Überweisung läuft die Frist jeweils bis zum 31.03. für das Vorjahr. Somit endet die Frist für Meldung und Zahlung der Aus- gleichsabgabe 2024 am 31.03.2025. Wichtig: Da die Ausgleichsabgabe rückwirkend (für das vorangegange- ne Kalenderjahr) gezahlt wird, sind die seit Anfang 2024 zu berücksichti- genden neuen Abgaben erstmalig – bis Ende März 2025 – zu entrichten. Monatliche Ausgleichsabgabe 2024 Im Erhebungsjahr 2024 beträgt die Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber mit 60 oder mehr Beschäftigten monatlich je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz: • 140,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %, • 245,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %, • 360,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 % bis weniger als 2 %, • 720,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 %. Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich • weniger als 20 Arbeitsplätzen sind nicht beschäftigungspflichtig. Sie zahlen keine Ausgleichsabgabe. • 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 140,00 Euro monatlich und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäf- tigung von null schwerbehinderten Menschen 210,00 Euro je unbesetz- tem Arbeitsplatz. • 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 140,00 Euro, bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245,00 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinder- ten Menschen 410,00 Euro je unbesetztem Arbeitsplatz. Arbeitgeber Beschäftigungsquote je unbesetztem Arbeitsplatz ab 60 Arbeitsplätze < 5 % 140,00 Euro < 3 % 245,00 Euro < 2 % 360,00 Euro 0 % 720,00 Euro 20 bis < 40 Arbeitsplätze < 1 140,00 Euro 0 210,00 Euro 40 bis < 60 Arbeitsplätze < 2 140,00 Euro < 1 245,00 Euro 0 410,00 Euro Wichtig: Die Ausgleichsabgabe ist dynamisch ausgestaltet und orientiert sich hierbei an der Entwicklung der so genannten Bezugsgröße. Das Bun- desministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich hieraus für das Folgejahr ergebenden Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt. Ob ab 2025 neue Ausgleichsabgaben zu berücksichtigen sind, war bei Redaktionsschlussallerdings noch nicht bekannt.

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