Perspektive Arbeitswelt 04/2024

4 | vida ARBEITSWELT 4 - 2024 Die Neuerungen sollen den eAU-Prozess für Arbeitge- ber und Krankenkassen erleichtern und umfassen u.a. folgende Anpassungen: • Neue Rückmeldegründe der Krankenkassen, • die Integration des tatsächlichen Entlasstags bei der Rückmeldung zu stationären Krankenhausaufenthal- ten sowie • die Integration von Vorsorge- oder Rehabilitations- einrichtungen in das eAU-Abrufverfahren. Strukturiertere Darstellung der Zeiträume Die Darstellung von Zeiträumen, die die Krankenkas- sen den Arbeitgebern im eAU-Abrufverfahren zurück- melden, wurde übersichtlicher strukturiert. Ab dem 01.01.2025 werden die Zeiträume, unabhängig von der Art der Abwesenheit der Arbeitnehmer, in den Feldern „Nachweis_seit“ und „Voraussichtlich_Nachweis_bis“ bzw. „Tatsaechlich_Nachweis_bis“ abgebildet. Zur Unterscheidung für den Arbeitgeber wurden neue Auswahlkriterien bei der Rückmeldung („2 = AU“, „3 = Krankenhaus“, „5 = Vorsorge- oder Rehabilitation“) auf- genommen. Bereits seit 2023 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Anfragen zu Arbeitsunfähigkeits- bescheinigungen elektronisch abzufragen. Zum Jahreswechsel 2024/2025 kommt es im Verfahren zu einigen Veränderungen. eAU: Neuerungen und Klarstellungen ab 01.01.2025

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