Perspektive Arbeitswelt 04/2024

| 5 Aufenthalt in Vorsorge- und Reha-Einrichtungen Bereits 2022 wurde mit dem 8. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Geset- ze (8. SGB IV-Änderungsgesetz) beschlossen, dass ab dem 01.01.2025 auch Zeiten von Aufenthalten in einer Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtung an den Ar- beitgeber zu übermitteln sind. Hierbei gelten folgende Grundsätze: • Die Krankenkassen übermitteln Arbeitgebern ab dem 01.01.2025 Zeiträume, in denen Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch stationäre Rehabilita- tions- und Vorsorgeleistungen wahrgenommen haben, bei denen die jeweilige Krankenkasse der Kostenträger ist. Zudem werden entsprechende Zeiträume übermittelt, wenn die Deutsche Renten- versicherung die Leistungen gewährt und die ent- sprechenden Arbeitnehmer krankengeldberechtigt sind. • Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung sollen voraus- sichtlich ab dem 01.07.2025 übermittelt werden. • Für Zeiten von Aufenthalten in einer Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtungen, für die kein elektroni- scher Abruf über das eAU-Abrufverfahren möglich ist, werden für die betroffenen Arbeitnehmer weiter- hin entsprechende Bescheinigungen ausgestellt. • Wurde der Arbeitnehmer in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung stationär aufgenom- men, kann der Zeitraum des Aufenthaltes im eAU- Abrufverfahren analog zu Krankenhausbehandlun- gen erst abgerufen werden, wenn dieser durch die Einrichtung an die Krankenkasse übermittelt wurde. Aufgrund der zeitversetzten Übermittlung an die Krankenkasse ist eine Abfrage durch den Arbeitge- ber erst frühestens einen Kalendertag nach der Auf- nahme in der Einrichtung sinnvoll. • Sofern sich festgestellte Arbeitsunfähigkeiten und/ oder stationäre Aufenthaltszeiten in Rehabilitations- oder Vorsorgeeinrichtungen überschneiden, weil z. B. eine vorzeitige Verlängerung der Arbeitsunfähig- keit oder der stationären Maßnahme erfolgt, werden dem Arbeitgeber ggf. mehrere Abwesenheitszeiten auf eine Anfrage übermittelt. Hierdurch wird sicher- gestellt, dass der Bestand des Arbeitgebers mit dem der Krankenkasse übereinstimmt. • Liegen für den vom Arbeitgeber angefragten Zeit- raum Zeiten eines stationären Aufenthaltes in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung vor, wird im eAU-Abrufverfahren unter „Kennzeichen_der_ Rueckmeldung“ der Meldegrund „5 – Reha/Vorsor- ge“ an den Arbeitgeber übermittelt. • Ist der stationäre Aufenthalt in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung zum Zeitpunkt der An- frage bereits beendet, wird im Feld „Tatsaechlich_ Nachweis_bis“ das tatsächliche Entlassdatum ange- geben. Ist der stationäre Aufenthalt zum Zeitpunkt der Anfrage noch nicht beendet, (z. B., weil die Auf- nahme erst erfolgt ist oder ggf. noch unklar ist, ob eine Verlängerung erfolgt), wird dem Arbeitgeber die „Voraussichtlich_Nachweis_bis“ übermittelt.

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