Perspektive Arbeitswelt 04/2024

| 7 Neuer Rückmeldegrund: „7 = In Prüfung“ Elektronische Daten von Arztpraxen, Krankenhäusern oder Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen kön- nen falsche Angaben enthalten. Die Quote dieser fehler- haften Daten ist gering. In solchen Sachverhalten gab es bislang aber nicht die Möglichkeit, Arbeitgebern im elektronischen Datenaustausch mitzuteilen, dass eine Klärung durch die Krankenkasse mit den Arztpraxen, Krankenhäusern oder Vorsorge- und Rehabilitations- einrichtungen erfolgt. Ab dem 01.01.2025 antwortet die Krankenkasse dem Ar- beitgeber in solchen Fällen auf dessen Anforderung hin im Feld „Kennzeichen_der_Rueckmeldung“ den neuen Meldegrund „7 = In Prüfung“ zurück. Diese Rückmel- dung der Krankenkasse stellt eine Zwischennachricht und damit keine abschließende Rückantwort dar. Kann die Prüfung innerhalb von 28 Tagen abgeschlos- sen werden, prüft die Krankenkasse erneut ihre Zustän- digkeit. Liegt diese vor, erfolgt eine proaktive Über- mittlung der eAU-Daten an den Arbeitgeber. Kann eine Klärung durch die Krankenkasse nicht innerhalb von 28 Tagen abgeschlossen werden, wird kein weiterer Da- tensatz an den Arbeitgeber übermittelt. Für den Arbeit- geber bedeutet daher die fehlende Übermittlung eines neuen Datensatzes durch die Krankenkasse, dass wei- terhin kein übermittlungsfähiger Nachweis vorliegt. Sofern innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Erst- anfrage des Arbeitgebers keine abschließende Klärung durch die Krankenkasse erfolgreich erfolgen konnte, jedoch weiterhin eine Klärung des Sachverhaltes erfor- derlich erscheint, kann der betreffende Zeitraum durch den Arbeitgeber neu angefordert werden. Neuer Rückmeldegrund: „8 = Anderer Nachweis liegt vor“ Sofern Krankenkassen für einen angefragten Zeitraum des Arbeitgebers nur ein privatärztlicher oder ein aus- ländischer Nachweis der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, können diese Daten den Arbeitgebern aktuell nicht über das eAU-Abrufverfahren bereitgestellt werden. Ab dem kommenden Jahr ist dies jedoch möglich. Die Krankenkassen übermitteln künftig in solchen Fällen im Feld „Kennzeichen_der_Rueckmeldung“ den Melde- grund „8 = Anderer Nachweis liegt vor“. Die weiteren Felder „Nachweis_seit“, „Voraussichtlich_Nachweis_ bis“ und „Tatsaechlich_Nachweis_bis“ werden hinge- gen nicht gefüllt. Neuer Rückmeldegrund: „9 = Weiterleitungsverfahren“ Zum 01.04.2024 wurde ein neuer Datenaustausch zwi- schen den Krankenkassen implementiert, der sicher- stellen soll, dass Arbeitgeber bei einem Krankenkassen- wechsel eines Arbeitnehmers dennoch unverzüglich Rückmeldungen auf ihre eAU-Abfragen erhalten sollen. Solche Sachverhalte werden ab dem 01.01.2025 mit dem neuen Rückmeldegrund „9 = Weiterleitungsver- fahren“ und nicht mehr als Grund „4 = Nachweis liegt nicht vor“ übermittelt. Stornierung von Meldungen Für Stornierungen gilt seit Einführung des eAU-Ab- rufverfahrens, dass Meldungen zu stornieren sind, wenn sie nicht abzugeben waren oder unzutreffende Angaben enthalten. Die Stornierung hat unverzüglich zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu welchem die Daten- sätze als fehlerhaft erkannt werden. Eine Stornierung einer Abfrage von eAU-Daten darf je- doch nur erfolgen, solange keine abschließende Rück- meldung der Krankenkasse zu dieser Anfrage vorliegt. Liegt hingegen bereits eine abschließende Rückmel- dung der Krankenkasse vor, ist die Stornierung der Abfrage durch den Arbeitgeber obsolet. Eine Rückmel- dung der Krankenkasse mit „Kennzeichen_der_Rueck- meldung“ = „4 = Nachweis liegt nicht vor“, „7 = In Prüfung“ oder „9 = Weiterleitungsverfahren“ stellt in diesem Zusammenhang nur eine Zwischennachricht und damit keine abschließende Rückantwort dar. Um unnötige Meldungen und Stornierungen zu vermei- den, wurde zudem klargestellt, dass nach einer Stor- nierung einer Anfrage eine erneute Anfrage nicht vor dem Ablauf des Rückmeldezeitraums der Krankenkasse möglich ist. Für die betriebliche Praxis bedeutet dies konkret: So- fern eine Rückmeldung der Krankenkasse mit „Kennzei- chen_der_Rueckmeldung“ = „4 = Nachweis liegt nicht vor, „7 = In Prüfung“ oder „9 = Weiterleitungsverfah- ren“ erfolgt ist, der Arbeitgeber aber vor Ablauf der entsprechenden Rückmeldefrist der Krankenkasse von 14 Tagen bzw. bei „Kennzeichen_der_Rueckmeldung“ = „7“ innerhalb von 28 Tagen eine erneute Anfrage ver- senden möchte, ist die Ursprungsanfrage nicht (mehr) zu stornieren. Versionswechsel zum 01.01.2025 Seit dem Start des eAU-Verfahrens am 01.01.2023 ist die Datensatzversion 1 im Einsatz. Durch die beschrie- benen Neuerungen wird ab dem 01.01.2025 eine neue Datensatzstruktur im eAU-Abrufverfahren – und damit verbunden – eine neue Datensatzversion 2 zum Einsatz kommen.

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