| 11 Beitragsrechtliches Entstehungsprinzip Beitragsansprüche entstehen in der Sozialversicherung, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Laufendes Arbeitsentgelt ist hiernach auch dann beitragspflichtig, wenn es zwar nicht gezahlt wird, aber ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf besteht. Dies gilt auch für tarifvertraglich, betrieblich oder einzelvertraglich vereinbarte Mehrarbeitszuschläge. In der Vergangenheit war der in Tarifverträgen geregelte Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte, der nicht für jede Mehrarbeit, sondern erst bei einer die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreitenden Mehrarbeit bestehen sollte, wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Umstritten war, ob derartige Regelungen gegen das Verbot der Diskriminierung von Beschäftigten aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und der europäischen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie EGRL 81/97 verstoßen, weil darin eine unzulässige Ungleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten besteht. Diskriminierungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbar vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für Teilzeitbeschäftigte war in den letzten Jahren wiederholt Gegenstand der höchstrichterlichen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Die beitragsrechtlichen Konsequenzen daraus wurden von den Sozialversicherungsträgern mehrfach erörtert.
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