12 | vida ARBEITSWELT 4 - 2025 für jede Mehrarbeit von einem Anspruch auf Zuschläge ausgegangen werden, wenn zweifellos der Zweck verfolgt wird, Einbußen der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit zu belohnen und Arbeitgeber von Eingriffen in den geschützten Freizeitbereich der Beschäftigten abzuhalten (vgl. Punkt 4 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 18.03.2020). Aktuelle Rechtsprechung In der Folge haben der EuGH (Urteile vom 19.10.2023 – C 660/20 – sowie vom 29.07.2024 – C-184/22 und C-185/22 –) und das BAG (Urteile vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/20 und 8 AZR 372/20) klargestellt, dass eine tarifvertragliche Regelung gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter verstößt, wenn Zuschläge für die Mehrarbeit Teilzeitbeschäftigter erst bei Überschreiten der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten gezahlt werden, ohne dass die dafür angeführten Gründe als sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung der Mehrarbeit von Voll- und Teilzeitbeschäftigten angesehen werden können. Frühere Festlegungen der Sozialversicherungsträger Die Sozialversicherungsträger hatten aus fünf Urteilen des BAG vom 19. Dezember 2018 (u. a. 10 AZR 231/18) abgeleitet, dass Teilzeitbeschäftigte auch dann einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die über die Teilarbeitszeit unmittelbar hinaus geleistete Mehrarbeit haben, wenn tarifvertragliche, betriebliche oder einzelvertragliche Regelungen Mehrarbeitszuschläge erst für die, die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschreitende, Mehrarbeit vorsehen (vgl. Punkt 3 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20.11.2019). Die BAG-Urteile wurden in der folgenden Rechtsprechung kontrovers aufgegriffen. Daraus zeichnete sich für die Prüfung eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung eine Differenzierung nach der jeweiligen konkreten Zweckbestimmung der Mehrarbeitszuschläge ab. Die Sozialversicherungsträger haben dies berücksichtigt. Daher sollte bis zu der anstehenden weiteren Rechtsprechung des EuGH und BAG bei Teilzeitbeschäftigten nur dann
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