Perspektive Arbeitswelt 04/2025

| 5 Ein Branchenmindestlohn ist nur die unterste Lohngrenze. In der Regel sehen die Tarifverträge weitere, höhere Lohn- oder Entgeltgruppen vor; je nach Qualifikation, Tätigkeit, Betriebszugehörigkeit. Wer die Voraussetzungen für höhere Lohn- oder Entgeltgruppen erfüllt, dem stehen nach dem Tarifvertrag in der Regel auch höhere Löhne bzw. Entgelte zu, wenn der Tarifvertrag anwendbar ist. Konsequenzen für Mini- und Midijobs Da die Minijob-Grenze seit dem 01.10.2022 rechnerisch mit dem Mindestlohn zusammenhängt, kommt es ab 2026 zu einer deutlichen Anhebung der Verdienstgrenze im Minijob: Statt wie bisher 556,00 Euro monatlich, dürfen Minijobber ab 2026 bis zu 603,00 Euro im Monat hinzuverdienen Mindestausbildungsvergütung 2025 und 2026 Seit Anfang 2020 gilt in Deutschland eine gesetzlich festgeschriebene Mindestausbildungsvergütung (MAV). Ziel dieser Regelung ist es, jungen Menschen eine faire und existenzsichernde Bezahlung während der Ausbildung zu garantieren – unabhängig davon, in welchem Betrieb oder welcher Branche sie tätig sind. Gesetzliche Grundlage Die Mindestausbildungsvergütung ist im Berufsbildungsgesetz (§ 17 BBiG) verankert. Sie gilt für alle Auszubildenden, die nach dem BBiG oder der Handwerksordnung ausgebildet werden. Tarifverträge können allerdings abweichende – meist höhere – Regelungen vorsehen. Betriebe, die tarifgebunden sind, richten sich vorrangig nach den dort vereinbarten Vergütungen. Höhe der Vergütung Die jährliche Festlegung der Mindestausbildungsvergütung erfolgt anhand der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen. Für das zweite Ausbildungsjahr wird dieser Wert um 18 % erhöht, für das dritte um 35 % und für das vierte um 40 %. Die Mindestausbildungsvergütung für Berufsausbildungen, die 2026 beginnen, wird voraussichtlich im November 2025 bekanntgegeben. Monatliche Mindestausbildungsvergütung Ausbildungsbeginn Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 2025 682,00 Euro 805,00 Euro 921,00 Euro 955,00 Euro 2026 Bekanntmachung im November 2025 Ausnahmen Ausnahmen von der Mindestvergütung sind möglich. So sieht das Gesetz eine geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung auch dann als angemessen an, wenn diese unter der jeweils geltenden Mindestausbildungsvergütung liegt. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 % unterschreiten darf, solange die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nicht unterschritten wird. Voraussetzung hierbei ist, dass der Tarifvertrag für das Ausbildungsverhältnis unmittelbar gelten würde, wenn der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden wäre.

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