Perspektive Arbeitswelt 04/2025

| 7 Arbeitgeber Beschäftigungsquote je unbesetztem Arbeitsplatz 60 und mehr Arbeitsplätze < 5 % 155,00 Euro < 3 % 275,00 Euro < 2 % 405,00 Euro 0 % 815,00 Euro 40 bis < 60 Arbeitsplätze < 2 155,00 Euro < 1 275,00 Euro 0 465,00 Euro 20 bis < 40 Arbeitsplätze < 1 155,00 Euro 0 235,00 Euro Wichtig: Die Ausgleichsabgabe ist dynamisch ausgestaltet und orientiert sich hierbei an der Entwicklung der so genannten Bezugsgröße. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich hieraus für das Folgejahr ergebenden Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt. Ob 2026 neue Ausgleichsabgaben zu berücksichtigen sind, war bei Redaktionsschluss allerdings noch nicht bekannt. VERFAHREN Die Ausgleichsabgabe wird im Rahmen der sogenannten Selbstveranlagung erhoben. Arbeitgeber müssen jährlich überprüfen, ob sie die Beschäftigungspflicht erfüllt haben. Das Ergebnis müssen sie der Agentur für Arbeit mittels Software (www.iw-elan.de) per Internet oder in Papierformularen melden. Die Ausgleichsabgabe selbst geht an das jeweils örtlich zuständige Integrationsamt. Für beides, also die Meldung und die Überweisung läuft die Frist jeweils bis zum 31.03. für das Vorjahr. Somit endet die Frist für Meldung und Zahlung der Ausgleichsabgabe 2025 am 31.03.2026. Zu beachten: Da die Ausgleichsabgabe rückwirkend (für das vorangegangene Kalenderjahr) gezahlt wird, sind die seit Anfang 2025 zu berücksichtigenden neuen Abgaben erstmalig – bis Ende März 2026 – zu entrichten. Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich • 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Sie zahlen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 155,00 Euro, bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 275,00 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 465,00 Euro je unbesetztem Arbeitsplatz. • 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 155,00 Euro monatlich und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 235,00 Euro je unbesetztem Arbeitsplatz. • weniger als 20 Arbeitsplätzen sind nicht beschäftigungspflichtig. Sie zahlen keine Ausgleichsabgabe.

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