Arbeit & Aufträge des Bundes: Künftig nur bei Tariftreue Möchten Unternehmen künftig Aufträge des Bundes erhalten, müssen sie sich bei der Ausführung an Tarifbedingungen halten. Die Umsetzung dieser Vorgabe hat das Bundeskabinett kürzlich mit dem Entwurf für das Tariftreuegesetz auf den Weg gebracht. Nach dem Kabinettsbeschluss ist vorgesehen, dass Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ausführen, tarifvertragliche Mindestarbeitsbedingungen einhalten. Das soll unabhängig davon gelten, ob sie tarifgebunden sind oder nicht. Dementsprechend werden öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes grundsätzlich nur noch an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, den zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmern die einschlägigen tariflichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Diese Regelung greift künftig für Aufträge und Konzessionen des Bundes grundsätzlich ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000,00 Euro. Bisher ist es so, dass nicht tarifgebundene Unternehmen möglicherweise einen Wettbewerbsvorteil gegenüber tarifgebundenen Unternehmen haben, wenn sie sich um öffentliche Aufträge bemühen. Die Argumentation: Wer keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewährt, kann aufgrund geringerer Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen. Dieser Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten soll eingeschränkt werden. Sturz von Klinik-Toilette kann unfallversichert sein In einem Krankenhaus kann eine Patientin beim Sturz von der Toilette unfallversichert sein. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts in einem aktuellen Urteil entschieden (Aktenzeichen B 2 U 6/23 R). Der Sachverhalt: Die Klägerin wurde in der Schlaganfallstation (Stroke Unit) eines Krankenhauses wegen einer Hirnblutung mit Sprachstörungen und Halbseitenlähmung auf Kosten einer Krankenkasse stationär behandelt. Am Unfalltag begleitete sie ein Pfleger ins Badezimmer, verließ aber den Raum, als die Klägerin auf der Toilette saß. Während des Badezimmeraufenthalts stürzte sie und verletzte sich am rechten Arm. Das Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls blieb bei der Beklagten und den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Zwar ist ein Toilettengang grundsätzlich der privaten Sphäre zuzurechnen. Unfallversicherungsschutz kann aber bestehen, wenn die Verletzung infolge einer krankenhaustypischen Gefahr oder unzureichender Sicherungsmaßnahmen eingetreten ist. Hierzu wird die Vorinstanz noch die nötigen Feststellungen zu treffen haben. 8 | vida ARBEITSWELT 4 - 2025
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