Perspektive Arbeitswelt 01/2020

E-Fahrzeuge Die Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten geldwerten Vorteile für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs auf dem Betriebsgelände werden bis Ende 2030 verlängert. Eine Obergrenze für diese bereits zum Jahresbeginn 2019 in Kraft ge- tretene Förderung von Elektromobi- lität in Bezug auf private Fahrzeuge und Ladevorgänge der Arbeitnehmer gibt es übrigens nicht. Geht der Arbeitgeber noch weiter und schenkt seinem Arbeitnehmer eine private Ladevorrichtung oder beteiligt er sich am Kaufpreis dafür bzw. an den Kosten der Nutzung, kann er diese Zuwendung pauschal mit 25 % besteuern. Wie in anderen Fällen auch, müssen die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Auch diese derzeit bis 2020 begrenzte Sonderregelung soll nun bis Ende 2030 verlängert werden. Voraussichtlich bis Ende 2030 können Arbeitgeber ihren elektromobilisierten Arbeitnehmern weiterhin kostenlos Ladestrom und Ladevorrichtungen zur Verfügung stellen. Diese und weitere Neuerungen finden sich im „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (Jahressteuergesetz 2019). Die Zustimmung des Bundesrats stand bei Redaktionsschluss noch aus. Jahressteuer- gesetz Firmenwagenbesteuerung Ebenfalls verlängert wird die Förde- rung der E-Dienstwagen. Bis Ende 2030 ist damit die 0,5-Prozent-Re- gelung für die Privatnutzung be- trieblicher Elektrofahrzeuge oder extern aufladbarer Hybridelektro- fahrzeuge anwendbar. Führt der Ar- beitnehmer anstelle der Pauscha­ lierung ein Fahrtenbuch, werden die tatsächlich entstandenen An- schaffungskosten oder Leasingge- bühren halbiert. Ab dem Jahr 2022 muss die (rein elektrisch betriebene) Mindestreich­ weite der geförderten Hybrid-Fahr- zeuge 60 km betragen oder das Fahrzeug einen maximalen CO 2 - Ausstoß von 50 g/km haben. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite dann auf 80 km, der maximale CO 2 - Ausstoß bleibt bei 50 g/km. Sonderabschreibungen für E-Lieferfahrzeuge Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahr- zeuge wurde eine Sonderabschrei- bung eingeführt (2020 bis Ende 2030). Damit können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung ei- nes solchen Fahrzeugs zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmög- lichkeiten die Hälfte der Anschaf- fungskosten steuerlich abschreiben. Miete und Leasing von E-Fahrzeugen Unternehmen, die umweltfreundli- che Fahrzeuge mieten oder leasen, werden künftig steuerlich besser gestellt. Für Elektrofahrzeuge und 18 | PERSPEKTIVE Arbeitswelt – Januar 2020

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