Perspektive Arbeitswelt 01/2020

| 19 extern aufladbare Hybridelektrofahr- zeuge (die bestimmte Schadstoff­ ausstoß- oder Reichweitenkriterien erfüllen) sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeu- ge sind, wird bis 2030 der bisherige Umfang der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer halbiert. Das verrin­ gert auch die tatsächliche Steuer- zahlung. Betriebliche (E-)Fahrräder Wird ein Dienstfahrrad den Beschäf- tigten auch für den Privatgebrauch kostenlos zur Verfügung gestellt, ist das seit 2019 dann steuerfrei, wenn es zusätzlich zum regulären Arbeits- lohn erfolgt. Auch Betriebsinhaber selbst müssen die private Nutzung nicht versteuern. Diese Regelungen wurden bis zum 31.12.2030 verlän- gert. Jobtickets Kostenlose oder verbilligte Job- tickets des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind seit Anfang 2019 steuerfrei. Allerdings wird der entsprechende Betrag auf die als Werbungskosten abziehbare Ent- fernungspauschale angerechnet. Weiterbildung Bestimmte Weiterbildungsleistun- gen des Arbeitgebers können nun steuerfrei geleistet werden. Dies gilt • für Weiterbildungen, die im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten seitens der Agentur für Arbeit gefördert werden können sowie • für Weiterbildungen, die der Verbesserung der Beschäfti- gungsfähigkeit des Arbeitneh- mers dienen (z. B Sprach- oder Computerkurse). Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Seit Jahresbeginn wird auch den Arbeitnehmern, die in Deutschland lediglich der beschränkten Einkom- mensteuerpflicht unterliegen, eine Steueridentifikationsnummer zuge- teilt. Die Zuteilung erfolgt über das Betriebsstättenfinanzamt des Ar- beitgebers. Gleichzeitig werden be­ schränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer nun in den betriebli- chen Lohnsteuerjahresausgleich ein­ bezogen. Nun kann der Arbeitgeber das Job- ticket auch pauschal mit 25 % ver- steuern. Bei dieser Variante erfolgt keine Anrechnung auf die Entfer- nungspauschale und entsprechend kein steuerlicher Nachteil. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn jemand nur gelegentlich das Job-Ticket nutzt. Anhebung der Verpflegungspauschalen Die Pauschalen für Verpflegungs­ mehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit wurden angehoben. Grundvoraus- setzung hierbei ist, dass der Arbeit- nehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruf- lich tätig ist. Abwesenheit Pauschale bisher (tgl.) Pauschale ab 2020 (tgl.) 24 Stunden und mehr 24,00 Euro 28,00 Euro > 8 Stunden und < 24 Stunden 12,00 Euro 14,00 Euro An- und Abreisetage bei mehrtätigen Dienstreisen 12,00 Euro 14,00 Euro

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