Perspektive Arbeitswelt 01/2021

18 | PERSPEKTIVE Arbeitswelt – Januar 2021 geleistet wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Die Finanzverwaltung ist dieser Rechtsprechung in der Vergangenheit nicht gefolgt, nun ist eine entsprechend klarstellende Vor- schrift in das Gesetz aufgenommen worden. KV- und PV-Beiträge bei Vorauszahlungen Bisher konnten Kranken- und Pflegeversicherungsbei- träge pauschal bei der Festsetzung von Einkommen- steuer-Vorauszahlungen berücksichtigt werden. Dies war für den Fall gedacht, dass die erforderlichen Daten noch nicht an das Finanzamt übermittelt worden waren. Diese Vorschrift fällt nun weg. Abgesehen davon, dass in der Vergangenheit nahezu alle Kranken- und Pflege- versicherungsbeiträge rechtzeitig übermittelt wurden, ist die Datenübermittlung für mitteilungspflichtige Stel- len ab dem Veranlagungszeitraum 2019 verpflichtend – eine vorher nötige Einwilligung des Steuerpflichtigen ist seitdem nicht mehr notwendig. Pauschale Steuer bei Kurzfristigkeit Seit Anfang 2020 kann der Arbeitgeber kurzfristig im In- land ausgeübte Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, pauschal mit 30 % versteuern. Hierzu wird nun klargestellt, dass der Ar- beitgeber auch der Schuldner dieser Pauschalsteuer ist. Jahressteuergesetz 2020 Geänderte Rechtsprechungen und neue Verfahren – das Jahressteuergesetz 2020 bringt viele Änderungen im Steuerrecht mit sich. Nachfolgend ein Überblick über die Neuerungen, die besonderen Bezug zum Personalwesen haben. Wichtig: Bei Redaktionsschluss befand sich das Jahressteuergesetz 2020 noch in der parlamentari- schen Abstimmung; ggf. kann es daher noch zu Anpas- sungen bei den beschrie- benen Änderungen gekommen sein. Zusatzleistungen des Arbeitgebers Im Jahressteuergesetz 2020 wird klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbe- günstigt sind. In diesem Sinne werden sie nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn er- bracht, wenn • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifge- bunden ist und bereits auf Lohnzahlungszeiträume ab 2020 Anwendung finden. Zum Hintergrund: Die Steuerfreiheit vieler Arbeitgeber- leistungen ist daran geknüpft, dass diese zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Dieser Grundsatz wurde in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) – aus Sicht der Finanzverwaltung – aufgeweicht. So liegt laut dem BFH zusätzlicher Arbeitslohn auch dann vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckge- bunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

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