Perspektive Arbeitswelt 01/2021

| 19 Konsequenz daraus: Der pauschal besteuerte Arbeits- lohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteu- er-Jahresausgleich außer Ansatz. Ebenfalls ist danach die pauschale Lohnsteuer weder auf die Einkommen- steuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen. Steuerbescheinigungen Bei fehlerhaften Steuerbescheinigungen muss der Ar- beitgeber künftig der Finanzverwaltung die für die Be- steuerung notwendigen – berichtigten – Daten mitteilen. Bisher ist der Aussteller einer Steuerbescheinigung lediglich verpflichtet, eine nicht vorschriftsgemäße Steuerbescheinigung durch eine berichtigte Steuer- bescheinigung zu ersetzen und eine unrichtige Papier- Steuerbescheinigung zurückzufordern. Ggf. kann die Bescheinigung vollständig storniert werden. Bekommt der Aussteller die Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats zurück, muss er dies dem Finanzamt gegenüber schriftlich mitteilen. Datenaustausch Es wird ein umfassender Datenaustausch zwischen pri- vaten Krankenversicherungen, Finanzverwaltung und Arbeitgebern eingeführt. Damit werden künftig alle ent- sprechenden Papierbescheinigungen entbehrlich. Dies betrifft etwa die Bescheinigungen bzgl. der Zuschüsse zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Arbeitnehmers. Beginnend mit dem 01.01.2023 soll das Verfahren dann zum 01.02.2024 in den Regelbetrieb übergehen. Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Künftig kann auch der Arbeitgeber eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beim Finanzamt beantragen. Dazu muss ihn der Arbeitnehmer allerdings bevoll- mächtigen. Bisher konnte der Antrag nur durch den Arbeitnehmer gestellt werden, wenn ihm keine steu- erliche Identifikationsnummer zugeteilt wurde. Die Be- scheinigung gilt für ein Kalenderjahr. Zuschüsse zumKurzarbeitergeld Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie waren Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld bis Ende 2020 steuerfrei, so- weit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht überstiegen. Nachdem diese Regelung zunächst nur auf Lohnzah- lungszeiträume vom 01.03. bis 31.12.2020 Anwendung finden sollte, wurde sie nun um ein Jahr verlängert. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld blei- ben somit auch in 2021 steuerfrei.

RkJQdWJsaXNoZXIy NTM3NjI=