Perspektive Arbeitswelt 02/2020

14 | PERSPEKTIVE Arbeitswelt – April 2020 RICHTIG EINSETZEN Seit Anfang letzten Jahres haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit. Allerdings – so das Ergebnis einer Studie – nutzen bislang nur wenige Beschäftigte die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit vorüber- gehend zu reduzieren. Grund genug für einen Überblick zu den rechtlichen Voraussetzungen der Brückenteilzeit. Am 01.01.2019 ist das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ in Kraft getreten. Seitdem können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen reduzieren, um dann wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. BEFRAGUNG UNTER PERSONALLEITERN Wie häufig bislang vom Anspruch auf befristete Teilzeit Gebrauch gemacht wurde und wie die Unternehmen mit dem neuen Rechtsanspruch umgegangen sind, un- tersuchte das ifo Institut im 3. Quartal 2019 im Auftrag von Randstad Deutschland mit einer Befragung unter gut 800 deutschen Personalleitern. Das Ergebnis: Ob Mitarbeiter die Brückenteilzeit nutzen, hängt von der Unternehmensgröße ab. Am weitesten verbreitet ist die befristete Teilzeit in Großunternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten. In zwei Dritteln der Un- ternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern arbeitet dage- gen niemand in Brückenteilzeit. Überraschend ist das Ergebnis bei den kleinen Unternehmen mit bis zu 45 Be- schäftigten: In jedem sechsten Betrieb kommt das Ar- beitszeitmodell zum Einsatz, obwohl die Unternehmen aufgrund ihrer Größe eigentlich von der gesetzlichen Pflicht entbunden sind, ihren Mitarbeitern die Brücken- teilzeit anzubieten. BRÜCKEN TEILZEIT

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