Perspektive Arbeitswelt 02/2020

| 15 RECHTSGRUNDLAGE Rechtsgrundlage für die Brückenteilzeit ist § 9a des Teil- zeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Danach können Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass ihre vertragliche Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen im Voraus bestimmten Zeitraum verringert wird. Der Zeit- raum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN Der Anspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer (ohne Auszu- bildende) beschäftigt. Der Arbeitgeber kann das Ver- langen ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen. Bei einer Belegschaft von mehr als 45 bis 200 Arbeitnehmern gelten, je nach Anzahl der Arbeitnehmer, gestaffelte Zumutbarkeitsgrenzen für den Arbeitgeber (§ 9a Abs. 2 TzBfG). So kann der Arbeitgeber die Brückenteilzeit ablehnen, wenn bei einer Belegschaft von beispielsweise mehr als 45 bis 60 Arbeitnehmern bereits mindestens vier andere Arbeitnehmer Brückenteilzeit in Anspruch genommen haben. Bei einer Belegschaft vonmehr als 195 bis 200Arbeitneh- mern kann der Arbeitgeber eine weitere Brückenteilzeit nur ablehnen, wenn bereits 14 Arbeitnehmer in Brücken- teilzeit arbeiten. Abgestellt wird auf den Arbeitgeber (als natürliche oder juristische Person), nicht auf den Betrieb. Bei der Feststellung der Zumutbarkeitsgrenze kommt es auf die Anzahl der Arbeitnehmer („Köpfe“) an, der Beschäftigungsumfang spielt keine Rolle. VERFAHREN Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit einschließ- lich des Zeitraums der Verringerung sowie desWunsches der Verteilung der Arbeitszeit ist vom Arbeitnehmer min- destens drei Monate vor der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit in Textform (z. B. per E-Mail) zu stellen. Der Arbeitgeber hat den Teilzeitwunsch mit der Arbeit- nehmerin bzw. mit dem Arbeitnehmer zu erörtern und seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit schriftlich mitzu- teilen. Andernfalls gilt die Brückenteilzeit als nach den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt. BEFRISTUNGSZEITRAUM Die Brückenteilzeit muss für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren beantragt und gewährt werden. Der Zeitraum kann allerdings durch einen Tarifvertrag verändert werden, zu Gunsten des Arbeitnehmers, aber auch zu seinen Ungunsten. Während der Brückenteilzeit besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkür- zung der Arbeitszeit oder auf vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit. Der Antrag auf Brückenteilzeit muss nicht begründet werden. ABLEHNUNG AUS BETRIEBLICHEN GRÜNDEN Der Arbeitgeber kann die Brückenteilzeit ablehnen, wenn der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Das können auch Gründe sein, die gerade aus der befristeten Arbeitszeit- verringerung herrühren, weil z. B. für eine kurze Zeit kein adäquater Ersatz gefunden werden kann oder un- verhältnismäßige Kosten entstehen. BEENDIGUNG DER BRÜCKENTEILZEIT Nach Ablauf der Brückenteilzeit kehrt der Arbeitnehmer zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Da- nach kann er eine erneute Verringerung frühestens ein Jahr nach dieser Rückkehr verlangen. Inanspruchnahme von Brückenteilzeit seit Inkrafttreten Nach Größenklassen Nie Selten Gelegentlich Häufig Quelle: Randstad-ifo-Personalleiterbefragung in % 90 80 70 60 50 40 30 20 10 0 © ifo Institut Insgesamt > 200 Mitarbeitern Zw. 46-200 Mitarbeitern < 45 Mitarbeiter 65 % 22 % 11 % 3 % 66 % 21 % 11 % 2 % 84 % 8 % 6 % 2 % 38 % 14 % 7 % 40 % Quelle: summa summarum 2/2019

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