Perspektive Arbeitswelt 02/2022

6 | PERSPEKTIVE Arbeitswelt MUSS DER ARBEITGEBER ZAHLEN? Meist sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld wie z. B. auch Jubiläumszuwendungen vertraglich oder tariflich fest- gelegt. Sie kommen also auch dann zur Auszahlung, wenn mal etwas dazwischenkommt – wie zum Beispiel eine Phase der Kurzarbeit. Etwas anderes gilt bei frei- willigen Sonderzahlungen. Diese muss der Arbeitgeber jedoch ausdrücklich als solche deklarieren und gleich- zeitig darauf achten, dass hieraus (bei wiederkehrender Zahlung) keine sogenannte betriebliche Übung wird. Diese wiederum würde einen Rechtsanspruch begrün- den – und dürfte daher nicht einfach ausfallen, weil z. B. die wirtschaftliche Lage schlecht ist. BEITRÄGE AUF EINMALZAHLUNGEN Anders als das laufende Entgelt werden solche Einmalzah- lungen in größeren Zeitabständen als monatlich gezahlt. Daraus folgen spezielle Regeln rund um die Beiträge. So sind Einmalzahlungen grundsätzlich dem Entgelt- abrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausge- zahlt werden. Dabei gilt es jedoch, auf die Beitragsbe­ messungsgrenze zu achten. Diese wird anteilig für das laufende Jahr ermittelt. Konkret ist es der Teil der je- weiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer der Beschäftigung beim Arbeitgeber im laufen- den Kalenderjahr bis zum Ende des Kalendermonats entspricht, dem die Einmalzahlung zuzuordnen ist. So weit, wie diese noch nicht ausgeschöpft ist, bleibt Raum für die Beiträge auf die Einmalzahlung. Außer Be- trachtung bleiben Monate, die in der Zukunft liegen. SONDERFALL KURZARBEIT Bei Kurzarbeit gelten spezielle Beitragsvorschriften. Ei- nerseits werden die Beiträge planmäßig aus dem lau- fenden Entgelt, das infolge der Kurzarbeit erzielt wird, berechnet. Mit einbezogen werden muss allerdings auch der Betrag, der infolge der Kurzarbeit wegfällt, also die Differenz zum sogenannten Sollentgelt. Wäh- rend Arbeitnehmern einen Teil hiervon als Kurzarbeiter- geld durch die Agentur für Arbeit ersetzt wird, muss der Arbeitgeber auf diesen fiktiven Betrag Sozialversiche- rungsbeiträge entrichten. Konkret werden 80 % dieser Differenz zu Grunde gelegt, zumindest in der Kranken-, Pflege- und Rentenversiche- rung. In der Arbeitslosenversicherung fallen insoweit keine Beiträge an. EINMALZAHLUNGEN WÄHREND KURZARBEIT Kommt nun eine Einmalzahlung hinzu, wird es etwas komplizierter. Einerseits ist bereits das gezahlte Ar- beitsentgelt beitragspflichtig, andererseits sind – wie beschrieben – in der Kranken-, Pflege- und Rentenversi- cherung auch 80 % der Entgeltdifferenz zu berücksich- tigen. Somit verbleibt in diesen Versicherungszweigen für die Beiträge aus der Einmalzahlung nur der Restbe- trag bis zum Erreichen der anteiligen Beitragsbemes- sungsgrenze. Der übersteigende Teil ist beitragsfrei. Anders sieht es in der Arbeitslosenversicherung aus. Hier sind keine Beiträge auf die Entgeltdifferenz zu ent- richten, entsprechend bleibt mehr Raum für Beiträge aus Einmalzahlungen. Aus Gründen der Vereinheitli- chung wurde für diesen Fall festgelegt, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die aus der Einmalzah- lung zu entrichten sind, genauso berechnet werden wie zur Rentenversicherung. Kurzarbeitergeld: Einmalzahlungen und Sozialversicherung In den letzten Jahren mussten viele Betriebe Kurzarbeit beantragen. Je nach vertraglicher Gestaltung bekommen Arbeitnehmer auch während dieser Zeiten Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ausgezahlt. Doch wie steht es um die Sozialversicherungsbeiträge, die für solche Zahlungen zu entrichten sind?

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