Perspektive Arbeitswelt 02/2022

| 7 BEISPIEL: Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt und bekommt monatlich 6.800,00 Euro. Im Mai erhält sie Urlaubsgeld in Höhe von 4.000,00 Euro. Sie liegt mit ihrem Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung. Daher muss nur der Be- reich Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsrechtlich betrachtet werden. Anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Januar bis Mai): 5/12 x 84.600,00 Euro = 35.200,00 Euro Lfd. Entgelt (Januar bis Mai): 5 x 6.800,00 Euro = 34.000,00 Euro 1.200,00 Euro Ergebnis: Die Sonderzahlung ist nur in Höhe von 1.200,00 Euro (= 35.200,00 Euro – 34.000,00 Euro) beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer erzielt ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.000,00 Euro im Monat. Aufgrund von Kurzarbeit hat er im Mai jedoch nur 3.000,00 Euro verdient. Berechnung des beitragspflichtigen Entgelts: Tatsächliches Entgelt = 3.000,00 Euro Sollentgelt = 4.000,00 Euro Differenz = 1.000,00 Euro 80 % von 1.000,00 Euro = 800,00 Euro Ergebnis: In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind Beiträge aus 3.800,00 Euro (3.000,00 + 800,00 Euro) zu berechnen. In der Arbeitslosenversicherung hingegen sind nur 3.000,00 Euro beitragspflichtig. BEISPIEL: Eine Arbeitnehmerin erzielt ein monatliches Gehalt von 7.000,00 Euro. Sie ist seit Jahresbeginn in Kurzarbeit und erhält seitdem 6.000,00 Euro im Monat. Im April erhält sie Urlaubsgeld in Höhe von 4.500,00 Euro. Sie liegt mit ihrem Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflege- versicherung. Daher muss nur der Bereich Renten- und Arbeitslosenversicherung betrachtet werden. Entgeltdifferenz infolge Kurzarbeit: 7.000,00 Euro ./. 6.000,00 Euro = 1.000,00 Euro Beitragspflichtiger Anteil: 80 % von 1.000,00 Euro = 800,00 Euro Januar bis April 2022 Anteilige Beitragsbemessungsgrenze: 4/12 x 84.600,00 Euro = 28.200,00 Euro ./. Laufendes Entgelt: 4 x 6.000,00 Euro = 24.000,00 Euro ./. Beitragspflichtiger Anteil der Entgeltdifferenz: 4 x 800,00 Euro = 3.200,00 Euro Rest bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze: 1.000,00 Euro Bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze verbleibt ein Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro. Somit ist die Sonderzahlung in dieser Höhe beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

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