Perspektive Arbeitswelt 04/2021

| 5 • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöhtwird. Unter diesen Voraussetzungen ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitneh- mer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat. Damit wird gesetzlich klargestellt, dass ein Entgeltverzicht oder eine Entgeltum- wandlung das Zusätzlichkeitserfordernis nicht erfüllen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bereits mit Schreiben vom 05.02.2020 festgelegt, dass die Regelung auf alle offenen Fälle und somit für das gesamte Kalen- derjahr 2020 anzuwenden ist. Das Zusätzlichkeitserfordernis gilt im Steuerrecht für nachfolgend beschriebene Leistungen des Arbeitgebers. 1. Steuerfreie Einnahmen (§ 3 EStG) • Corona-Beihilfen (§ 3 Nr. 11a EStG) • Job-Ticket (§ 3 Nr. 15 EStG) • Kindergartenzuschüsse (§ 3 Nr. 33 EStG) • Gesundheitsmaßnahmen (§ 3 Nr. 34 EStG) • Familienservice und Kindernotbetreuung (§ 3 Nr. 34a EStG) • Überlassung eines Betriebsfahrrades (§ 3 Nr. 37 EStG) • Aufladen von Elektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 46 EStG) 2. Pauschalversteuerte Einnahmen (§ 40 Abs. 2 EStG) • Mahlzeitengestellung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) • Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten und Zubehör (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG) • Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG) • Übereignung betrieblicher Fahrräder (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG) • Fahrkostenzuschüsse (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b) EStG) 3. Sachzuwendungen bis zu monatlich 44 Euro (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) 4. Förderung der betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern (§ 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG)

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